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Auf unserem Standort soll ein fest installiertes Enteisungsgerüst für LKW aufgestellt werden. Gibt eine Vorschrift die Länge vom Gerüst vor?
KomNet Dialog 23181
Stand: 23.02.2015
Kategorie: Sicherer Transport > Rechts- und Auslegungsfragen, Sonstiges (3.6) > Sonstige Fragen
Frage:
Auf unserem Standort soll ein fest installiertes Enteisungsgerüst für LKW aufgestellt werden. Gibt eine Vorschrift die Länge vom Gerüst vor?
Antwort:
Die Antwort auf Ihre Frage ergibt sich aus der GUV R 157 GUV-Regel Fahrzeuginstandhaltung.
Das Gerüst muß so lang sein, daß i.d.R. ein Weiterbewegen des LKW nicht erforderlich ist.
Ggf. kann das Gerüst fahrbar ausgeführt werden.
4.9 Hoch gelegene Arbeitsplätze
4.9.1 Bei Instandhaltungsarbeiten an Fahrzeugen müssen Einrichtungen mit Absturzsicherungen vorhanden sein, wenn die Absturzhöhe mehr als 1 m beträgt. Geeignete Einrichtungen sind z.B. Arbeitsbühnen, Gerüste, Podeste;
Absturzsicherungen sind z.B. Geländer. Bei Arbeitsbühnen, von denen aus beidseitig Instandhaltungsarbeiten, z.B. bei der Instandhaltung von Schienenfahrzeugen, durchgeführt werden, muss die Sicherung gegen Absturz auch gewährleistet sein, wenn sich auf einer Seite kein Fahrzeug befindet. Siehe § 2 der Unfalverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (GUV-V A 1) sowie Arbeitsstättenrichtlinie ASR 12/1–3 „Schutz gegen Absturz und herabfallende Gegenstände“; siehe auch Abschnitt 5.7 dieser GUV-Regel.
4.9.2 Hoch gelegene Arbeitsplätze müssen sicher erreicht werden können.
Das sichere Erreichen wird gewährleistet, wenn z.B. feste Treppen, Laufstege, Aufzüge eingebaut sind.
4.9.3 Werden wiederkehrende Arbeiten durchgeführt, müssen Einrichtungen ständig vorhanden sein, von denen aus ein sicheres Arbeiten möglich ist. Wiederkehrend sind z.B. Arbeiten, die sich aus festgelegten Wartungsintervallen ergeben.
Ständig vorhandene Einrichtungen sind z.B. ortsbewegliche oder ortsfeste Arbeitsbühnen.
Ständig vorhandene Einrichtungen sind z.B. ortsbewegliche oder ortsfeste Arbeitsbühnen.
4.9.4 Die Länge der Arbeitsbühnen für wiederkehrende Arbeiten muss mindestens die für die Instandhaltung notwendigen Bereiche überdecken. Wiederkehrende Arbeiten siehe Erläuterung zu Abschnitt 4.9.3.
4.9.5 Der Spalt zwischen Außenkante ortsfester Arbeitsbühnen und Fahrzeugen darf
für die Dauer der Instandhaltungsarbeiten 0,2 m nicht überschreiten.
4.9.6 Zugangstreppen zu ortsfesten Arbeitsbühnen müssen mindestens eine lichte Breite von 0,875 m aufweisen.
Siehe Arbeitsstättenrichtlinie ASR 17/1,2 „Verkehrswege“ sowie GUV-Information „Treppen“ (GUV-I 561, bisher GUV 26.19).
4.9.7 An ortsfesten Arbeitsbühnen sind Notabstiege erforderlich, wenn die Fluchtweglängen mehr als 35 m betragen. Bühnenbereiche, die nur über ein Fahrzeug zugänglich sind, müssen mindestens einen Notabstieg aufweisen. Notabstiege sind z.B. Steigleitern, ausziehbare Leitern, Abseilgeräte, …