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Unter welchen Bedingungen darf eine Anlegeleiter als Arbeitsplatz genutzt werden?
KomNet Dialog 18865
Stand: 28.06.2013
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Sichere Benutzung der Arbeitsmittel
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Wir sind ein Ingenieurbüro und u.a. als SiGeKo auf Baustellen tätig. Bei einem Bauvorhaben tauchte die Fragestellung auf, unter welchen Bedingungen eine Anlegeleiter als Arbeitsplatz benutzt werden darf?
Antwort:
Gemäß § 3 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV hat der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel (hier: der Anlegeleiter) zu ermitteln. Dabei hat er u.a. die Anhänge 1-5 der BetrSichV zu berücksichtigen.
Zur Nutzung von Leitern wird im Anhang 2, Ziffer 5.1.4 ausgeführt:
"Die Benutzung einer Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die der Arbeitgeber nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist."
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollten die Hinweise und Empfehlungen der BG-Information BGI 694 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten" berücksichtigt werden.