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Welche Möglichkeiten habe ich, die Unterstellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit direkt als Stabsstelle beim Oberbürgermeister zu fordern?

KomNet Dialog 11406

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Die Unterstellung der Sicherheitsfachkraft soll nach ASiG unmittelbar dem Leiter eines Betriebes erfolgen. Im öffentlichen Bereich ist ein "gleichwertiger" Arbeitsschutz zu gewährleisten. In einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.12.09 (9 AZR 769/08) wird die Unterstellung als Stabsstelle direkt dem Oberbürgermeister bestätigt. Welche Möglichkeiten habe ich, die Umsetzung in unserer Verwaltung zu fordern?

Antwort:

Nach § 16 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG- ist für den öffentlichen Dienst ein in Grundsätzen des Arbeitssicherheitsgesetzes gleichwertiger arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Arbeitsschutz zu gewährleisten.

Der Leiter der Dienststelle – hier der Oberbürgermeister – ist derjenige, dem die Erfüllung der Verpflichtungen aus den Gesetzen, Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften obliegt, er tritt insofern für den Bereich des öffentlichen Dienstes an die Stelle des Arbeitgebers in der Privatwirtschaft.

Anders als in der Privatwirtschaft erfolgt im öffentlichen Dienst allerdings keine Überwachung durch „externe Behörden“. § 12 des Arbeitssicherheitsgesetzes mit den Regelungen zur Aufsicht über die Durchführung des Arbeitssicherheitsgesetzes in der Privatwirtschaft durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden findet keine Anwendung. Die Durchführung bzw. Überwachung der Regelungen für den öffentlichen Dienst erfolgt im Wege „hierarchischer Binnenkontrolle“. Wird allerdings das Arbeitssicherheitsgesetz durch Unfallverhütungsvorschriften umgesetzt, so sind die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträgerauch für die Überwachung der Einhaltung dieser Unfallverhütungsvorschriften zuständig
(Quelle: Kommentar Anzinger/Bieneck zum § 16 des Arbeitssicherheitsgesetzes).

Eine wichtige Rolle im Arbeitsschutz hat der Betriebsrat, bzw. im öffentlichen Dienst der Personalrat zu erfüllen.
Der Betriebsrat/Personalrat hat dabei umfangreiche Mitbestimmungsrechte (s. § 9 Abs. 3 ASiG). Für den öffentlichen Dienst richten sich die Beteiligungsrechte der Personalvertretungen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz bzw. den Personalvertretungsgesetzen der Länder. Ebenso wie der Betriebsrat hat der Personalrat die allgemeine Aufgabe darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden (z. B. § 64 Landespersonalvertretungsgesetz NRW).