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Welche Anforderungen bestehen bei der Einlagerung von IBC mit Säuren in ein Regal?

KomNet Dialog 16508

Stand: 25.04.2019

Kategorie: Sicherer Transport > Innerbetrieblicher Transport > Flurförderzeuge, Gabelstapler

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Frage:

Welche Anforderungen bestehen bei der Einlagerung von IBC mit Säuren in ein Regal? Genügt ein Gabelstapler mit geschlossenem Dach (so steht es in der Arbeitsanweisung) oder ist eine geschlossene Kabine notwendig (Einlagerhöhe bis 6 m)?

Antwort:

Nach den im Anhang 1 Nummer 1.4 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) genannten Mindestanforderungen gilt folgendes:


"Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass bei Flurförderzeugen Einrichtungen vorhanden sind, die Gefährdungen aufsitzender Beschäftigter infolge Kippens oder Überschlagens der Flurförderzeuge verhindern. Solche Einrichtungen sind zum Beispiel

a)eine Fahrerkabine,

b)Einrichtungen, die das Kippen oder Überschlagen verhindern,

c)Einrichtungen, die gewährleisten, dass bei kippenden oder sich überschlagenden Flurförderzeugen für die aufsitzenden Beschäftigten zwischen Flur und Teilen der Flurförderzeuge ein ausreichender Freiraum verbleibt, oder

d)Einrichtungen, durch die die Beschäftigten auf dem Fahrersitz gehalten werden, sodass sie von Teilen umstürzender Flurförderzeuge nicht erfasst werden können."


Eine geschlossene Fahrerkabine ist also keine zwingende Forderung.


Grundsätzliches zu Beladungs- und Stapelhöhen:

In Arbeitsschutzvorschriften wird keine maximal zulässige Beladungshöhe oder Stapelhöhe vorgeschrieben. In der DGUV Regel 108-007 "Richtlinien für Lagereinrichtungen und Geräte" werden Informationen zur ordnungsgemäßen Lagerung von Lagergeräten gegeben.

Es sind die Regelungen der Nummer 2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen des Anhangs der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der konkretisierenden ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" zu beachten.


Fazit:

In Arbeitsschutzvorschriften wird keine maximal zulässige Beladungshöhe oder Stapelhöhe und auch keine geschlossene Fahrerkabine explizit vorgeschrieben.

Bei der Stapelung von Gütern, die auf den Fahrer herabfallen können, ist über dem Fahrerplatz ein Schutzdach anzubringen. Ob eine Kabine erforderlich ist, ist ebenfalls zu bewerten. 

Erforderliche Maßnahmen sind auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber unter Einbeziehung der Herstellerangaben sowie v.g. Regelwerke/Informationen und mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit zu ermitteln und festzulegen.

Hierbei sind auch besondere Gefährdungen bei der Einlagerung der säurehaltigen IBC zu betrachten und zu bewerten.