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Wie sind die Aussagen der GefahrstoffV und der TRGS 510 hinsichtlich der Lagerung in Räumlichkeiten mit Arbeitsplätzen zu verstehen?

KomNet Dialog 28113

Stand: 23.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Wie sind die Aussagen der GefahrstoffV und der TRGS 510 hinsichtlich der Lagerung in Räumlichkeiten mit Arbeitsplätzen zu verstehen?

Antwort:

In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) heißt es:

"Begrenzung der am Arbeitsplatz vorhandenen Gefahrstoffe auf die Menge, die für den Fortgang der Tätigkeiten erforderlich ist,"


Zur Lagerung führt die Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern in Abschnitt 4 aus:


4.1 (3)

"In Arbeitsräumen sind Gefahrstoffe in besonderen Einrichtungen zu lagern. Die Mindestanforderungen für diese besonderen Einrichtungen sind in der Regel durch die Maßnahmen nach Abschnitt 4.2 mit abgedeckt. Zusätzliche Maßnahmen sind erforderlichenfalls im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festzulegen."


4.2. (5)

"Gefahrstoffe dürfen nicht an solchen Orten aufbewahrt oder gelagert werden, die zu einer Gefährdung der Beschäftigten oder anderer Personen führen können. Dazu gehören insbesondere

1. Verkehrswege; zu Verkehrswegen zählen u.a. Treppenräume, Flucht- und Rettungswege, Durchgänge, Durchfahrten und enge Höfe,

2. Pausen-, Bereitschafts-, Sanitär-, Sanitätsräume oder Tagesunterkünfte.

Nummer 2 gilt nicht für haushaltsübliche Mengen, die zur dortigen Verwendung vorgesehen sind."


Die Definition von Arbeitsplatz und Arbeitsraum finden Sie in § 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Dort heißt es:

"(3) Arbeitsräume sind die Räume, in denen Arbeitsplätze innerhalb von Gebäuden dauerhaft eingerichtet sind.

(4) Arbeitsplätze sind Bereiche, in denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit tätig sind."


Fazit:

Es muss zwischen einem Arbeitsplatz und einem Arbeitsraum unterschieden werden. Dadurch entsteht auch kein Widerspruch zwischen der GefStoffV und der TRGS 510. Eine Lagerung am Arbeitsplatz darf aber weiterhin nicht erfolgen, sondern lediglich unter den in der TRGS genannten Bedingungen im Arbeitsraum.