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Unter welchen Voraussetzungen kann auf den praktischen Teil der Brandschutzhelferausbildung verzichtet werden?

KomNet Dialog 22008

Stand: 25.09.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte

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Frage:

Ausbildung Brandschutzhelfer gemäß DGUV-I 205-023 (BGI/GUV 5182): Unter welchen Voraussetzungen kann auf den praktischen Teil der Brandschutzhelferausbildung verzichtet werden?

Antwort:

Im Arbeitsschutzgesetz wird unter § 10 ArbSchG der Arbeitgeber verpflichtet, entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.

In der DGUV Information 205-23 "Brandschutzhelfer" (bisher BGI/GUV 5182) heißt es unter Nr. 1.2:

"Der Arbeitgeber hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.
...
Ziel der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.
...
Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift, z. B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden."

Weitere Ausnahmen werden hier nicht aufgeführt.

Ein Abweichen von gesetzlichen und/oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften ist zwar grundsätzlich möglich, allerdings muss die Sicherheit und der Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf andere Art und Weise sichergestellt sein. Ein solches Abweichen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG hinreichend zu begründen und "gerichtsfest" zu dokumentieren. Die Erfahrung zeigt, dass ein solches Abweichen im Schadensfall von den verantwortlichen Stellen sehr kritisch hinterfragt werden wird.

Da in einem solchen Fall insbesondere auch berufsgenossenschaftliches Recht betroffen ist, empfehlen wir Ihnen, bei einer solchen Entscheidung das Einverständnis ihrer Berufsgenossenschaft einzuholen.