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Unter welchen Voraussetzungen kann auf den praktischen Teil der Brandschutzhelferausbildung verzichtet werden?
KomNet Dialog 22008
Stand: 27.05.2026
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Brandschutzbeauftragte / Evakuierungsbeauftragte
Frage:
Unter welchen Voraussetzungen kann auf den praktischen Teil der Brandschutzhelferausbildung verzichtet werden?
Antwort:
Im Arbeitsschutzgesetz ( § 10 ArbSchG ) wird die allgemeine Forderung erhoben, dass der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen hat, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Arbeitsschutzrechtlich muss der Arbeitgeber die nötigen Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermitteln und festlegen.
Nach § 6 Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat der Arbeitgeber diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.2 "Maßnahmen gegen Brände".
Unter der Nummer 7.3 "Brandschutzhelfer" ist dort nachzulesen, dass der Arbeitgeber eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden vertraut zu machen hat.
Hinsichtlich Ihrer Fragestellung wird unter Nummer 1.2 "Brandschutzhelfer" der DGUV Information 205-023 "Brandschutzhelfer" Folgendes aufgeführt:
"Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat eine ausreichende Anzahl von Beschäftigten durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut zu machen und als Brandschutzhelfer zu benennen.
Für Baustellen gilt diese Notwendigkeit nur für stationäre Baustelleneinrichtungen wie Baubüros, Unterkünfte, Werkstätten (siehe ASR A2.2 Abschnitt 8).
Ziele der Ausbildung sind der sichere Umgang mit und der Einsatz von Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung und zur Sicherstellung des selbstständigen Verlassens (Flucht) der Beschäftigten.
Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Ein Anteil von fünf Prozent der Beschäftigten ist bei normaler Brandgefährdung nach ASR A2.2 (z.B. Büronutzung) in der Regel ausreichend.
Je nach Art des Unternehmens, der Brandgefährdung, der Wertekonzentration und der Anzahl der während der Betriebszeit anwesenden Personen (z.B. Beschäftigte, betriebsfremde Personen, Besucherinnen und Besucher und Personen mit eingeschränkter Mobilität) kann eine deutlich höhere Ausbildungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung sinnvoll sein. Bei der Anzahl der Brandschutzhelfer sind auch Schichtbetrieb und Abwesenheit einzelner Beschäftigter, z.B. durch Fortbildung, Urlaub, Krankheit und Personalwechsel, zu berücksichtigen.Besondere betriebliche Gegebenheiten, z.B.
•Tätigkeiten mit feuergefährlichen und brennbaren Stoffen,
•spezielle Produktionsabläufe,
•betriebsspezifische Brandschutzeinrichtungen (z.B. Löschanlage, Wandhydrant) und
•das Löschen von brennbaren Gasen, Stäuben, Metallen oder Fetten,
sind in den Ausbildungsinhalten zusätzlich zu berücksichtigen.
Hinweis:
Betriebe mit häufig wechselndem Personal sowie Saisonbetriebe, wie z.B. Kinos, Hotels und Gaststätten, stellen eine besondere Anforderung hinsichtlich der Ausbildungsquote und Schulungsfrequenz dar.
Personen mit Ausbildung entsprechend Abschnitt 2.1 und 2.2 dieser Schrift, z.B. aktive Feuerwehrleute mit erfolgreich abgeschlossener feuerwehrtechnischer Grundausbildung (Truppmann, Truppfrau), können ohne zusätzliche Ausbildung als Brandschutzhelfer bestellt werden.
Es gilt: Der Unternehmer oder die Unternehmerin kann erst dann eine Person zum Brandschutzhelfer bestellen, wenn sie auch mit den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten vertraut gemacht wurde."
Auch in Nummer 2 "Inhalte der Ausbildung" wird nochmals betont, dass zum Ausbildungsinhalt "auch praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen" gehören.
Die wesentlichen Inhalte der Ausbildung werden unter Nummer 2.1 "Theorie" und unter Nummer 2.2 "Praxis" aufgeführt.
Unter Nummer 3 "Dauer der Ausbildung" wird zudem Folgendes aufgeführt:
"Für die Theorie nach Abschnitt 2.1 sind mindestens 2 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorzusehen.
Die Zeitdauer für die Praxis nach Abschnitt 2.2 hängt von der Gruppengröße ab. Jeder Teilnehmende sollte ausreichend Übungszeit zur Verfügung gestellt bekommen. Erfahrungsgemäß sind 5 bis 10 Minuten pro Teilnehmende ausreichend.
Merke
Bei betriebsspezifischen Besonderheiten ist sowohl für die Theorie als auch für die Praxis eine entsprechend längere Ausbildung erforderlich (siehe Anhang „Schaubilder zur tabellarischen Verdeutlichung der Unterweisung und Ausbildung“).
Die Ausbildung ist durch die Einweisung in den betrieblichen Zuständigkeitsbereich abzuschließen."
Unseres Erachtens nach, ist der Verzicht eines Praxisteils bei der Ausbildung von Brandschutzhelfern nicht möglich.