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Müssen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz auch dann durchgeführt werden, wenn Maßnahmen nach ArbMedVV oder berufsgenossenschaftlichen Vorschriften erfolgen?
KomNet Dialog 29158
Stand: 27.04.2017
Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten
Frage:
Sind Untersuchungen nach JArbSchG (§§ 32-34) gleichwertig den Untersuchungen nach berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (z.B. G37 oder G 25) oder Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge oder müssen diese trotzdem durchgeführt werden?
Antwort:
Bei den im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geforderten Untersuchungen handelt es sich nicht um Untersuchungen nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und sie ersetzen diese auch nicht.
Die Inhalte der Untersuchungen nach dem JArbSchG unterscheiden sich von den Maßnahmen nach der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV. Die Inhalte der Erst- und Nachuntersuchungen nach dem JArbSchG sind im § 37 JArbSchG beschrieben. Danach haben sie sich "auf den Gesundheits- und Entwicklungsstand und die körperliche Beschaffenheit, die Nachuntersuchungen außerdem auf die Auswirkungen der Beschäftigung auf Gesundheit und Entwicklung des Jugendlichen" zu erstrecken. Diese sehr allgemeinen Vorgaben werden in der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JArbSchUV) konkretisiert.
Der Inhalt der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist im § 2 ArbMedVV beschrieben. Für eine einheitliche Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge wurden vom "Ausschuss Arbeitsmedizin der Gesetzlichen Unfallversicherung" die DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen erarbeitet. Diese Untersuchungen zielen darauf ab, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bei bestimmten gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder beim Umgang mit gesundheitsschädlichen Stoffen zu schützen oder rechtzeitig gesundheitliche Beeinträchtigungen zu erkennen.
Die ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Durchführung der Untersuchung nach dem JArbSchG enthält inhaltlich lediglich den Hinweis, dass eine entsprechende Untersuchung stattgefunden hat. Darüber hinaus werden in die Bescheinigung bei Bedarf die Arbeiten aufgenommen, bei deren Ausführung der Arzt eine Gefährdung der Gesundheit oder der Entwicklung des Jugendlichen sieht (§ 39 Abs. 2 JArbSchG).