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Müssen Treppentürme mit einem Bordbrett und einem dreiteiligen Seitenschutz ausgestattet sein?

KomNet Dialog 10337

Stand: 09.08.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Baustellen > Gerüste, Absturzsicherungen

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Frage:

Das Dauerthema: "Bordbrett ja oder nein am Treppenturm" Treppentürme aus Systemteilen eines Gerüstes sind im Zuge von Baumassnahmen üblich. In der Regel dient der Treppenturm als Verkehrsweg zum Erreichen eines hochgelegenen oder, in tiefer Baugrube, tiefer liegenden Arbeitsplatzes. In der Regel werden diese Treppentürme mit einem, mindestens einseitig am Treppenlauf befindlichen 2-teiligen Seitenschutz erstellt; das Bordbrett fehlt in der Regel. Bei Mitnahme von Arbeitsmitteln ( Bohrmaschine, Schraubenschlüssel, etc. ) über diesen Treppenturm hin zum Arbeitsplatz, wird der Verkehrsweg Treppenturm zum Arbeitsmittel ( so verschiedene Vertreter von BG BAU und Bezirksregierung ). Aus diesem Grunde wird ein 3-teiliger Seitenschutz am Treppenturm notwendig. Kann man das so stehen lassen ?

Antwort:

Ein Treppenturm aus Systemteilen eines Gerüstes fällt als Arbeitsmittel vollumfänglich und ausschließlich unter die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sowie die TRBS 2121 Teil 1 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Gerüsten". Weiterhin gelten die DGUV-Regel 101-002 "Regeln für die Sicherheit von Treppen bei Bauarbeiten" und die DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten".


Im Sinne der DGUV Regel 101-002 sind Treppen bei Bauarbeiten vorübergehend errichtete Baukonstruktionen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden. Sie gliedern sich in

– Bautreppen,

– Treppentürme,

– Gerüsttreppen.

Entsprechend dieser Regel sind Bautreppen ein- oder mehrläufige Treppen, die als Zugang bei Bauarbeiten verwendet werden. Treppentürme sind mehrläufige Treppen, die aus serienmäßig hergestellten Bauteilen bestehen und turmartig ausgebildet sind. Gerüsttreppen sind Treppen aus serienmäßig hergestellten Gerüstbauteilen, die als Zugang zu Arbeits- und Schutzgerüsten verwendet werden. 


Ob bzw. wo ein Bordbrett am Treppenturm montiert werden muss, ist in erster Linie der Aufbau- und Verwendungsanleitung bzw. der Statik des Treppenturms aus Systemteilen eines Gerüstes zu entnehmen. Siehe hierzu Pkt. 4.6.1 der TRBS 2121 Teil 1:

"Jede Gerüstlage, die als Arbeits- und Zugangsbereich genutzt werden kann, muss während der Benutzung durch Seitenschutz gesichert sein. Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz sind dann nicht erforderlich, wenn die Arbeits- und Zugangsbereiche höchstens 0,30 m von anderen tragfähigen und ausreichend großen Flächen entfernt liegen.

...

Anforderungen an den Seitenschutz können z. B. DIN EN 12811-1:2004-03, DIN 4420-1:2004-3 oder den Aufbau- und Verwendungsanleitungen der Gerüsthersteller entnommen werden."


Weitere Vorgaben zum Seitenschutz (z.B. wann auf das Bordbrett verzichtet werden darf) finden Sie unter Pkt. 6.2 der DGUV-Information 201-011.


Hinweis:

Normen können kostenpflichtig über den BEUTH Verlag bezogen werden.