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KomNet-Wissensdatenbank

Können Beschäftigte gegen ihren Willen als Sicherheitsbeauftragte bestellt werden?

KomNet Dialog 2914

Stand: 16.08.2024

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Sicherheitsbeauftragte

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Frage:

Mein Arbeitsgeber (öffentlicher Dienst) will mich gegen meinen Willen beauftragen, die Funktion des Sicherheitsbeauftragten in der Dienststelle zu übernehmen. Meines Wissens ist dies eine freiwillige und ehrenamtliche Aufgabe. Hat der Arbeitgeber das Recht, mich zu dieser Funktion zu zwingen?

Antwort:

Der Unternehmer/Arbeitgeber ist nach § 22 Sozialgesetzbuch VII - SGB VII in Verbindung mit § 20 - Sicherheitsbeauftragte der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichtet, Sicherheitsbeauftragte für seinen Betrieb zu bestellen.

Die Aufgabe der Sicherheitsbeauftragten ist eine freiwillige, ehrenamtliche Aufgabe und kann nicht durch Anweisung, auch wenn sich keine Freiwilligen finden, auf eine/n Mitarbeiter/-in übertragen werden.

In der DGUV Regel 100-001 ist unter dem Punkt 4.2.2 folgendes ausgeführt:

"Sicherheitsbeauftragte üben ihre Aufgabe im Betrieb nicht hauptamtlich, sondern ehrenamtlich neben ihrer eigentlichen Aufgabe aus. Entgegen den anderen Beauftragten im Betrieb, z. B. Strahlenschutzbeauftragte, Umweltschutzbeauftragte, haben Sicherheitsbeauftragte keine Verantwortung für die ihnen übertragenen Aufgaben hinsichtlich dieser Funktion. Sie unterstützen die im Betrieb für den Arbeitsschutz verantwortlichen Personen nach dem Motto: „Vier Augen sehen mehr als zwei“. Daraus ergibt sich, dass Personen mit Führungsverantwortung, z. B. Meister, Vorarbeiter, Gruppenleiter, nicht zu Sicherheitsbeauftragten bestellt werden sollten."

Auf die DGUV Information 211-042 - Sicherheitsbeauftragte weisen wir hin.