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Dürfen bei der Erörterung von Unfällen im Arbeitsschutzausschuss die Namen der betroffenen Beschäftigten genannt werden?

KomNet Dialog 2910

Stand: 16.04.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Inwieweit dürfen bei der Erörterung von Unfällen im Arbeitsschutzausschuss die Namen der betroffenen Beschäftigten genannt werden? Wie sieht es überhaupt mit der Vertraulichkeit aus? Besteht gegenüber den Mitgliedern des ASA eine Verschwiegensheitpflicht als Personalrat?

Antwort:

Der gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes zu bildende Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.


Die im Arbeitsschutzausschuss vertretenden betrieblichen Arbeitsschutzakteure werden auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften tätig:

- Arbeitgeber gemäß Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG

- Sicherheitsfachkraft/Betriebsarzt gemäß Arbeitssicherheitsgesetz/ASiG

- Sicherheitsbeauftragter gemäß Sozialgesetzbuch VII, SGB VII - Gesetzliche Unfallversicherung

- Betriebs-/Personalrat gemäß Betriebsverfassungs- bzw. Personalvertretungsgesetz.


Bereits an den Unfallmeldungen bzw. Unfalluntersuchungen ist der v.g. Personenkreis zu beteiligen. Im Rahmen der Unfallmeldungen bzw. Unfalluntersuchungen erhalten die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses den Namen des Verunfallten zur Kenntnis.


Eine Verschwiegenheitspflicht im Rahmen ihrer vom Arbeitssicherheitsgesetz zugewiesenen Tätigkeit im Arbeitsschutzausschuss besteht für die Mitglieder untereinander nicht. Alle Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses können aber unter die Verschwiegenheitspflicht des § 203 Strafgesetzbuch - Verletzung von Privatgeheimnissen – fallen.


Eine entsprechende Anfrage sollte ggf. direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z.B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden.