Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wie oft müssen Fußböden im Bereich von Teeküchen gereinigt werden?

KomNet Dialog 15245

Stand: 22.09.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Fußböden

Favorit

Frage:

In unserer Verwaltung ist keine Kantine vorhanden. Die Mitarbeiter haben die Möglichkeit, ihre Mahlzeiten in Teeküchen zuzubereiten bzw. aufzuwärmen. Diese Teeküchen befinden sich auf jeder Etage, so dass auf jede Küche ca. 25 Personen zugreifen. Wie oft muss der Boden (Fliesen) dieser Teeküche gereinigt werden? Seit der letzten Ausschreibung wurde die Reinigungshäufigkeit auf einmal wöchentlich herunter gesetzt.

Antwort:

Die Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- verpflichtet den Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass die Arbeitsstätte (inkl. der Fußböden) den hygienischen Erfordernissen entsprechend gereinigt wird. Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefährdungen führen können, sind unverzüglich zu beseitigen (§ 4 Abs. 2 ArbStättV).

Dieser Verpflichtung wird in Teeküchen im Normalfall durch eine sog. Nassreinigung des Fußbodens mit üblichem Sanitärreiniger (Reinigungsmittel) nachgekommen.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung - BfR bezieht in einem Merkblatt "Verbrauchertipps zu Lebensmittelhygiene,
Reinigung und Desinfektion" [pdf]
 u.a. zu der Frage Stellung:

"Bei der Reinigung von Küche und Bad soll üblicherweise die nutzungsbedingte Verschmutzung beseitigt werden (auf die Ausnahmen wird im Zusammenhang mit der Desinfektion eingegangen). Bei einer gründlichen Säuberung mit Reinigungsmitteln werden Schmutzpartikel (vor allem Fett und Eiweiß) gelöst und mehr als 90 % aller Oberflächenkeime entfernt. ...... Ein Zusatz von Desinfektionsmitteln ist bei der Reinigung von Küche und Bad nicht erforderlich. Sie können allenfalls die Reinigerlösung stabilisieren, auf das Reinigungsergebnis haben sie, bei der üblichen Anwendungskonzentration von etwa 1:1000, keinen positiven Einfluss. Stattdessen belasten sie unnötig das Abwasser."

Weitere Informationen zum Thema "Reinigung" sind dem v.g. Merkblatt zu entnehmen.
Eine Vorgabe, wie oft bzw. in welchen Abständen eine Arbeitsstätte allgemein zu reinigen ist, existiert allerdings nicht und liegt in der Eigenverantwortung des Arbeitgebers. Hierbei sollte sich der Arbeitgeber insbesondere vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Ein geeignetes Gremium Probleme des Arbeitsschutzes betriebsspezifisch zu erörtern, ist der Arbeitsschutzausschuss. Im Arbeitsschutzausschuss sind gemäß Arbeitssicherheitsgesetz Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt, Sicherheitsbeauftragte und der Betriebsrat vertreten.
Sie können die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses, insbesondere den Betriebsrat, bitten, das Thema "Reinigung des Fußbodens" im Arbeitsschutzausschuss anzusprechen und das Ergebnis nachfragen.