Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Sind arbeitsmedizinische Maßnahmen erforderlich, wenn Beschäftigte täglich mit Rattengiftködern umgehen?

KomNet Dialog 4305

Stand: 27.08.2025

Kategorie: Gesundheitsschutz > Arbeitsmedizinische Vorsorge > Untersuchungspflichten

Favorit

Frage:

Sind arbeitsmedizinische Maßnahmen erforderlich, wenn Beschäftigte täglich mit Rattengiftködern (Warfarin, Chlorphacion, Bromadiolon, Coumatetralyl, Difenacoum, Bromdifacoum, Flocoumafen, Difethialon, usw.) umgehen? Welche Regelungen sind hier zu beachten?

Antwort:

Nach § 5 "Beurteilung der Arbeitsbedingungen" des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind (Gefährdungsbeurteilung). Hierauf nimmt § 6 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung" der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) ausdrücklich Bezug. Der Arbeitgeber muss in diesem Zusammenhang auch ermitteln, ob und in welchem Umfang die Beschäftigten tatsächlich Gefahrstoffen ausgesetzt sind sowie welches Gefährdungspotenzial die einzelnen Gefahrstoffe besitzen. In Abhängigkeit davon muss er festlegen, welche Maßnahmenstufe nach Abschnitt 4 "Schutzmaßnahmen" der GefStoffV anzuwenden ist.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist nach den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) durchzuführen. Für Tätigkeiten, die den Umgang mit Gefahrstoffen beinhalten, wie z.B. bestimmten (Ratten-)Giften, ist gemäß Anhang der ArbMedVV eine Pflicht- oder Angebotsvorsorge vorgeschrieben, die von einer Ärztin/einem Arzt durchgeführt wird, der berechtigt ist, die Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ zu führen.  

Die konkreten Anforderungen für arbeitsmedizinische Vorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt. InTeil 1 Ziffer 2 des Anhangs wird ausgeführt:

2) Angebotsvorsorge bei:

1.Tätigkeiten mit den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition nicht ausgeschlossen werden kann und der Arbeitgeber keine Pflichtvorsorge zu veranlassen hat;

2.Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen:

a) Schädlingsbekämpfung nach der Gefahrstoffverordnung,

(...)

Im konkreten Fall ist entscheidend, ob die Beschäftigten tatsächlich den Gefahrstoffen ausgesetzt sind. Hier hilft u. U. eine Arbeitsplatzbegehung unter Beteiligung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin/des Betriebsarztes weiter.


Die TRGS 523 - "Schädlingsbekämpfung mit sehr giftigen, giftigen und gesundheitsschädlichen Stoffen und Zubereitungen" enthält weitere Informationen zu Schutzmaßnahmen bei der Schädlingsbekämpfung.

Auf GESTIS, das Gefahrstoffinformationssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, mit weiterführenden Hinweisen zu den genannten Stoffen, möchten wir hinweisen, z.B.