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Bestehen besondere Prüfanforderungen, wenn Arbeitsmittel bis zum Ablauf der Prüffrist nicht genutzt wurden?

KomNet Dialog 12007

Stand: 22.11.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Wir haben als externer Service-Dienstleiter für einen Kunden Winden-, Hub- und Zuggeräte gemäß BGV-D8 (§ 23) geprüft. Laut Kundenaussage wurden die betroffenen Geräte bis zum Ablauf der Prüffrist nicht genutzt. Wie ist in solchen Fällen zu verfahren, muss die UVV-Prüfung in Gänze neu erfolgen oder reicht die Aktualisierung der Dokumentation bzw. des Prüfaufklebers durch den Kunden aus?

Antwort:

Die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV trifft Regelungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden.
Nach § 3 Abs. 6 i. V. mit Anhang 3 der BetrSichV hat der Arbeitgeber auf Grund der Gefährdungsbeurteilung, der Herstellerinformationen und der vorgesehenen Betriebsweise Art, Umfang und Fristen von Prüfungen sowie die prüfende Person festzulegen.
Bei der Ermittlung und Durchführung der Prüfungen ist die DGUV Vorschrift 54 (bisher: BGV D 8) "Winden, Hub- und Zuggeräte" (§§ 23, 23a) zu berücksichtigen.
Unter § 14 BetrSichV wird zudem gefordert, dass die Prüfung der dort genannten Arbeitsmittel nur von hierzu befähigten Personen durchgeführt werden darf.
Weitere Erläuterungen zur Prüfung von Arbeitsmitteln sind der TRBS 1201 www.baua.de/trbs zu entnehmen. Arbeitsmittel, die gemäß TRBS 1201 ausschließlich durch befähigte Personen geprüft werden dürfen, sind beispielsweise:

Arbeitsmittel, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängen kann:
- Baustellenkrane
- Zentrifugen
- Arbeitsmittel, die vor der ersten Inbetriebnahme zusammengesetzt, montiert und aufgestellt werden (z. B. Werkzeugmaschinen, Krane, Baustromverteiler)
- Rammen

Beispiele für Schäden verursachende Einflüsse, die zu gefährlichen Situationen führen können:
- Verschleiß der Tragmuttern an einer Fahrzeughebebühne
- Korrosive Medien bei Lagerbehältern
- Verschmutzung von Isolierstrecken an elektrischen Arbeitsmitteln
- Abnutzung von Kupplungs- und Bremsbelägen an Exzenterpressen
- UV-Strahlung, die zur Versprödung von Kunststoffteilen führt
- längere Zeiten der Nichtbenutzung (Alterung, Witterung, Verschmutzung)

Als Service-Dienstleiter dürfen Sie also die Prüfungen gemäß Betriebssicherheitsverordnung nur durchführen, wenn Sie die Voraussetzungen als befähigte Person erfüllen.
Verantwortlich für das Festlegen von Art, Umfang und Fristen der Prüfung ist der Arbeitgeber. In der betrieblichen Praxis wird er sich dabei aber wiederum von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und der befähigten Person beraten und unterstützen lassen.

Hinsichtlich der Prüfanforderungen sollten Sie ggf. mit dem Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Kontakt aufnehmen:
    Graf-Recke-Straße 69
    D-40239 Düsseldorf
    Tel.: 0211 8224-827
    E-Mail: fapuz@bghm.de