Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Prüfpflichten bestehen für ein Pflegeunternehmen, das Patienten in ihrer Privatwohnung versorgt?

KomNet Dialog 28506

Stand: 16.08.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüfpflichtige Arbeitsmittel und Einrichtungen

Favorit

Frage:

Welche Prüfpflichten bestehen für ein Pflegeunternehmen, das Patienten in ihrer Privatwohnung versorgt? Z. B. hinsichtlich elektrischer Pflegebetten, vorhandener elektrischer Geräte (Herd, Wasserkocher etc.) und nicht-elektrischer Geräte und Stoffe (Rollstuhl, Reinigungsmittel etc.).

Antwort:

Grundsätzlich können Privatgeräte pflegebedürftiger Personen zu Arbeitsmitteln im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) werden (z. B. Rasierapparate, Föhne und dergleichen). Eine Prüfpflicht nach § 14 BetrSichV lässt sich jedoch daraus unserer Ansicht nach nicht ableiten, da die Geräte weder durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden noch in einem von ihm zu beeinflussenden Umfeld genutzt werden.


Gleichwohl hat der Arbeitgeber aber die Gefährdungen zu beurteilen und Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten abzuleiten. Wenn (wie in diesem Fall) Prüfungen nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchgeführt werden können, sind entsprechend andere Maßnahmen zu treffen, damit verbleibende Risiken auf ein beherrschbares Maß reduziert werden.


Die Nutzung elektrischen Stroms ist mit besonderen Risiken verbunden, da er mit den menschlichen Sinnen nicht wahrnehmbar ist und die Geräte an Spannungen betrieben werden, die im Fehlerfall in Sekundenbruchteilen tödliche Stromstärken hervorrufen können. Wenn ungeprüfte und zudem ggf. alte oder vorgeschädigte Geräte verwendet werden, müssen die Schutzmaßnahmen deshalb entsprechend gut und wirksam sein.


Aus unserer Sicht könnte ein hinreichendes Sicherheitsniveau durch den Einsatz eines mobilen Fehlerstromschutzschalters (PRCD), über den die fraglichen Geräte betrieben werden, in Verbindung mit einer Sichtprüfung vor der Nutzung der verwendeten Privatgeräte, sowie einer Unterweisung der Beschäftigten zu weiteren Schutzmaßnahmen erreicht werden.


Die Beschäftigten sollten im Rahmen der Unterweisung u.a. Kenntnis über typische Fehlerquellen (und wie sie optisch an den Geräten zu erkennen sind), Maßnahmen zum Selbstschutz (z.B. keine Verwendung elektrischer Geräte in feuchten Räumen, Tragen von Schuhen mit möglichst guten Isolationseigenschaften, Wahl eines Standorts mit möglichst guten Isolationseigenschaften) sowie Verhaltensmaßnahmen bei bzw. nach einer Durchströmung erhalten.


Da in der häuslichen Pflege zumeist auch Handschuhe getragen werden, sollten diese ebenfalls so ausgewählt werden, dass sie möglichst gute Isolationseigenschaften aufweisen.


In der Praxis werden sicherlich nicht immer alle diese Schutzmaßnahmen gleichzeitg angewendet werden können. In einer sinnvollen Kombination lässt sich aber ein Schutzniveau erreichen, das den Anforderungen der BetrSichV genügt, ohne dass es dabei zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung des Unternehmens und der Beschäftigten kommt.


Wichtig ist es weiterhin, in den Köpfen der Beschäftigten das Bewusstsein zu etablieren, dass diese Maßnahmen sowohl ihrem eigenem Schutz als auch dem Schutz der zu pflegenden Personen dienen, damit sie in der Praxis konsequent angewendet werden.


Im Zweifelsfall sollten die Maßnahmen mit ihrem zuständigen Unfallversicherungsträger abgestimmt werden.