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Ist es ausreichend, wenn an einer Maschine die Gefahrenstellen mit einem Gehäuse mit Tür abgetrennt sind und sich die Tür nur mit Werkzeug öffnen lässt?
KomNet Dialog 28464
Stand: 03.02.2017
Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen
Frage:
Ist es ausreichend, wenn an einer Maschine die Gefahrenstellen mit einem Gehäuse mit Tür abgetrennt sind und sich die Tür nur mit Werkzeug (z.B. mit einem Schraubenschlüssel oder einem Schaltschrankschlüssel) öffnen lässt? Oder müssen die Türen mit einer zusätzlichen elektronischen Überwachung (Sicherheitsschalter) ausgerüstete sein, welche beim Öffnen der Türen die Maschine anhält?
Antwort:
Trennende Schutzeinrichtungen müssen gemäß Anhang I, Ziff. 1.4.1 vierter Spiegelstrich der EU-Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG so befestigt sein, dass sie nicht auf einfache Weise Umgangen oder unwirksam gemacht werden können.
Laut Anhang I, Ziff 1.4.2.1 RL 2006/42/EG dürfen feststehende trennende Schutzeinrichtungen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen. Dabei müssen die Befestigungsmittel nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtung mit dieser oder der Maschine verbunden bleiben
Bezüglich der notwendigen Werkzeuge sollten möglichst Werkzeuge gewählt werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Maschine nicht erforderlich sind.
Hinsichtlich der Verwendung von Schaltschrank-Schnellverschlüssen ist anzumerken, dass diese sich in der Regel leicht und ohne spezielles Werkzeug öffnen lassen und deshalb für die Befestigung von feststehenden trennenden Schutzeinrichtungen nicht geeignet sind (Verschlüsse für sog. Schaltschrank-Doppelbartschlüssel lassen sich z. B. mit Münzen oder Schraubendreher leicht öffnen und sind daher auf eine vernünftigerweise vorhersehbare Art leicht zu umgehen).
Zudem sollen feststehende trennende Schutzeinrichtungen nur dann verwendet werden, wenn der Zugang zum abgesicherten Bereich nicht bzw. nur selten erfolgen muss (vgl. § 217 des EU-Leitfadens zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).
Anderenfalls müssen diese Schutzeinrichtungen die Anforderungen an bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung gemäß Ziff. 1.4.2.2, Anhang I der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG erfüllen.
Welche Anforderungen im Einzelnen an die Schutzeinrichtungen und deren Verriegelung zu stellen sind, ist im Rahmen der Risikobeurteilung (s. DIN EN 12100) unter Berücksichtigung der DIN EN ISO 14119 und DIN EN ISO 1420 zu ermitteln.
Siehe auch § 218 des Leitfadens zur EU-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG oder auch Ziff. 3.8 sowie Ziff. 7 der DIN EN ISO 14119 bezüglich der auf einer vernünftiger Weise vorhersehbaren Umgehung einer Schutzeinrichtung.
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