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Ein Sammler und ein Fräsautomat sind eine gemeinsam betriebene Einheit. Muss der Sammler über den zentralen Not-Aus ebenfalls abschalten?

KomNet Dialog 26981

Stand: 07.07.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Beschaffenheit von Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

In einem Unternehmen wird ein Fräsautomat betrieben. Zu diesem Fräsautomat gehört nebenstehend als Peripheriegerät ein rotierender Sammler für die Fertigteile. Ist ein Behältnis befüllt, wird dieses automatisch weiter befördert und eine neues bereitgestellt. Das Peripheriegerät ist vom gleichen Hersteller und wurde von diesem gemeinsam mit dem Fräsautomaten aufgestellt. Das Peripheriegerät verfügt nicht über einen eigenen Not-Aus-Schalter oder eine Steuereinrichtung, sondern wird über die Steuerung des Fräsautomaten mit bedient. Wird nun am Steuerteil des Fräsautomaten die Not-Aus-Taste gedrückt, schaltet die Maschine sofort ab, der rotierende Sammler dreht jedoch weiter. Meine Frage: Da es sich beim Sammler und des Fräsautomaten um eine gemeinsam betriebene Einheit handelt, muss der Sammler über den zetralen Not-Aus ebenfalls abschalten?

Antwort:

Gemäß Anhang I Ziff. 1.2.4.3 der EU-Maschinenrichtlinie RL 2006/42/EG muss jede Maschine mit einer Einrichtung zum Stillsetzen im Notfall ausgerüstet sein (Not-Halt-Befehlsgerät).

Das Not-Halt-Befehlsgerät kann nur entfallen wenn
a) durch das Not-Halt das Risiko nicht gemindert werden kann, weil das Not-Halt die Zeit zum Stillsetzen nicht verkürzt oder ein Not-Halt wegen besonderer Risiken, die zusätzliche Maßnahmen erfordern, nicht möglich ist (z. B. wenn die Maschine durch einen zu plötzlichen Stopp zu Bruch gehen würde) oder
b) es sich um handgehaltene bzw. -geführte Maschinen handelt.

Wenn das separate Not-Halt-Befehlsgerät gemäß a) nicht erforderlich ist, muss zumindest das normale Befehlsgerät für das Stillsetzen deutlich erkennbar, gut sichtbar und schnell zugänglich angeordnet sein, so dass es für das Stillsetzen der Maschine im Notfall benutzt werden kann (vgl. § 202 des EU-Leitfadens für die Anwendung der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG).

Ob bei Ihrem Sammler am Fräsautomat die besonderen Bedingungen gemäß a) vorliegen, muss sich aus der vom Hersteller zu erstellenden Risikobeurteilurteilung (s. Anhang I, Allg. Grundsätze der RL 2006/42/EG, DIN EN ISO 12100) ergeben.

Ansonsten ist der Sammler - abhängig vom Ergebnis der Risikobeurteilung - mit einer eigenen Not-Halt-Befehlseinrichtung auszurüsten bzw. in die Not-Halt-Steuerkette des Fräsautomaten mit einzubinden.