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Welche Qualifikation muss eine Person nachweisen können, um die jährliche Sicherheitsunterweisung für Gabelstaplerfahrer durchzuführen?

KomNet Dialog 12537

Stand: 02.04.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Welche Qualifikation muss eine Person nachweisen können, um die jährliche Sicherheitsunterweisung nach § 4 der DGUV-Vorschrift 1 für Gabelstaplerfahrer, die im Besitz eines Staplerführerscheins sind, durchzuführen?

Antwort:

Die Pflicht zum Unterweisen der Beschäftigten obliegt gemäß Arbeitsschutzgesetz/ArbSchG bzw. § 4 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" dem Arbeitgeber. Verantwortlich für die Erfüllung der Arbeitgeberpflichten ist der im § 13 Abs. 1 ArbSchG genannte Personenkreis.

Anderen Personen können nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 ArbSchG Arbeitgeberpflichten und damit auch die Pflicht zum Unterweisen schriftlich übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Person zuverlässig und für die Aufgabe geeignet (fachkundig) ist.


Im arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften- und Regelwerk sind explizit keine konkreten Anforderungen an die Qualifikation der Person genannt, die Unterweisungen durchführt. Grundsätzlich muss ein Arbeitgeber in eigener Verantwortung entscheiden, welche Qualifikation für eine Unterweisung benötigt wird und welche Personen er unter Berücksichtigung der benötigten Qualifikation mit eine Unterweisung der Beschäftigten, hier Fahrer eines Flurförderzeuges, beauftragen kann.


In der Durchführungsanweisung zu § 5 der DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge" wird folgendes ausgeführt:

"Zu § 5 Abs. 2:

In die nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) erforderliche Unterweisung der Versicherten vor der Beschäftigung ist der Inhalt der Betriebsanweisung aufzunehmen. Dabei sollten Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe schriftlich festgehalten und vom Unterwiesenen durch Unterschrift bestätigt werden. Der Inhalt der Betriebsanweisung sollte ferner in die wiederkehrende Unterweisung der Versicherten einbezogen werden."

In der betrieblichen Praxis werden vielfach auf Grund der vorhandenen Kompetenz Unterweisungen mit Unterstützung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes durchgeführt. Hierbei ist zu beachten, dass die arbeitsschutzrechtliche Verantwortung beim Arbeitgeber verbleibt.


Weitere Informationen zu der Thematik Unterweisung sind der DGUV Information 211-005 "Unterweisung - Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzes" zu entnehmen.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird von der DGUV angeboten.