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KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es Mindestgrößen für Dachausstiege?

KomNet Dialog 28242

Stand: 23.01.2024

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Gibt es Mindestgrößen für Dachausstiege? Es soll über Dachfenster das Dach bestiegen werden. Wie groß muss das Fenstermaß sein, um als Ausstieg genutzt zu werden, wo findet man hierfür die Rechtsgrundlage?

Antwort:

Nach der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- müssen Verkehrswege so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. Die Bemessung der Verkehrswege muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.


Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege". Konkrete Zahlenangaben für die Größe bzw. Mindestgröße eines Dachausstiegs finden sich hier jedoch nicht. 


In der DGUV Information 203-058 - Schutz gegen Absturz bei Arbeiten an elektrischen Anlagen auf Dächern wird unter 5.1 Folgendes ausgeführt:

"Allgemeine Anforderungen

Dachausstiege auf Dächern müssen ein sicheres Aus- und Einsteigen ermöglichen.

Ein sicheres Aus- und Einsteigen ist in der Regel gegeben, wenn z.B.

Dachausstiege ein Mindestmaß von 0,60 m x 0,80 m (siehe DIN 18 160 Teil 5) aufweisen.

Vorhandene Durchstiegsöffnungen für Schornsteinfeger dürfen benutzt werden,

• Steigleitern oder Anlegeleitern mit Einhängevorrichtung benutzt werden,

• die Dachluke sich leicht öffnen lässt und gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen gesichert ist,

• Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind,

• ein sicherer Stand an der Ausstiegsstelle gegeben ist,

• am Dachausstieg oder dessen Nähe sich ein Anschlagpunkt befindet."



Hinweis:

Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu können wir keine Aussage treffen. Für eine entsprechende Aussage wenden Sie sich bitte an die zuständige Baubehörde.