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Gibt es Mindestgrößen für Dachausstiege?
KomNet Dialog 28242
Stand: 21.09.2023
Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege
Frage:
Gibt es Mindestgrößen für Dachausstiege? Es soll über Dachfenster das Dach bestiegen werden. Wie groß muss das Fenstermaß sein, um als Ausstieg genutzt zu werden, wo findet man hierfür die Rechtsgrundlage?
Antwort:
Nach der Arbeitsstättenverordnung -ArbStättV- müssen Verkehrswege so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. Die Bemessung der Verkehrswege muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A1.8 "Verkehrswege". Konkrete Zahlenangaben für die Größe bzw. Mindestgröße eines Dachfensters finden sich hier jedoch nicht.
In der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" findet man unter dem Punkt 6.2 Absatz 8 die Vorgabe, dass
"Notausstiege in Wandöffnungen ... im Lichten mindestens 0,90 m in der Breite und mindestens 1,20 m in der Höhe aufweisen. Notausstiege in Boden- oder Deckenöffnungen sollen im Lichten mindestens 0,70 m x 0,70 m oder einen lichten Durchmesser von 0,70 m aufweisen" sollen.
Hinweis:
Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht der Länder ergeben. Hierzu können wir keine Aussage treffen. Für eine entsprechende Aussage wenden Sie sich bitte an die zuständige Baubehörde.