Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss an Podesten oder bei Treppenaufgängen am Geländer eine Fußleiste angebracht werden?

KomNet Dialog 14348

Stand: 11.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

Favorit

Frage:

Auf Podesten oder bei Treppenaufgängen muss es am Geländer doch einen sogenannten "Durchtrittschutz" bzw. Schutz vor herunterfallenden Gegenständen geben, wenn sich Mitarbeiter unterhalb aufhalten können (Leiste vom Boden ca. 5 cm hoch). Jedenfalls ist mir das schon mehrfach zu Ohren gekommen. Gibt es hierfür spezielle Forderungen / Vorschriften?

Antwort:

Für die Ausgestaltung von Treppen, insbesondere für die sichere Begehbarkeit, finden sich Regelungen in den Bauordnungen der Länder, in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und in der DGUV Information 208-005 "Treppen".

Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden. (Nr. 1.8 Anhang zur ArbStättV).

Des Weiteren gilt, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen eine Absturzgefahr für Beschäftigte oder die Gefahr des Herabfallens von Gegenständen besteht, mit Schutzvorrichtungen versehen sein müssen, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen oder durch herabfallende Gegenstände verletzt werden können. Sind aufgrund der Eigenart des Arbeitsplatzes oder der durchzuführenden Arbeiten Schutzvorrichtungen gegen Absturz nicht geeignet, muss der Arbeitgeber die Sicherheit der Beschäftigten durch andere wirksame Maßnahmen gewährleisten. Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1 Meter. (Nr. 2.1 Anhang zur ArbStättV).

Bezüglich der konkreten Ausführung des Geländers werden in der ArbStättV keine Festlegungen getroffen. Dazu sind die ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen" sowie DGUV Information 208-005 heranzuziehen. Darin wird u. a. erläutert, dass Geländer so ausgeführt sein müssen, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Grundsätzlich ist das Füllstabgeländer mit senkrecht angebrachten Stäben dem Knieleistengeländer (waagerecht) vorzuziehen.


Bezüglich der Notwendigkeit einer Fußleiste wird in der ASR A2.1 unter Punkt 5.1 folgendes ausgeführt:

"(3) Wenn für die Umwehrung Geländer verwendet werden, müssen diese:

-eine geschlossene Füllung aufweisen,

-mit senkrechten Stäben versehen sein (Füllstabgeländer) oder -aus Handlauf, Knieleiste und Fußleiste bestehen (Knieleistengeländer).

...

(5) Bei Knieleistengeländern darf der Abstand zwischen Fuß-und Knieleiste, zwischen Knieleiste und Handlauf oder zwischen zwei Knieleisten nicht größer als 0,50 m sein. Die Fußleisten müssen eine Höhe von mindestens 0,05 m haben und unmittelbar an der Absturzkante angeordnet sein."

In der DGUV Information 208-005 wird dazu folgende Information gegeben:

"Knieleistengeländer werden häufig an ortsfesten Zugängen zu maschinellen Anlagen eingesetzt und verfügen als Schutz gegen Ab- oder Hindurchstürzen über eine Fußleiste, die Knieleiste und den Handlauf. Die Fußleiste hat eine Höhe von mindestens 10 cm und ist 1 cm über der Laufebene angebracht. Die Knieleiste befindet sich mittig zwischen Fußleiste und Handlauf, wobei der Abstand zu beiden 50 cm nicht überschreiten sollte."

Ob die Notwendigkeit einer Fußleiste gegeben ist, muss grundsätzlich mittels Gefährdungsbeurteilung, unter der Berücksichtigung der genannten Vorschriften, ermittelt und bewertet werden. Hierbei kann sich der Arbeitgeber von der Fachkraft für Arbeitssicherheit und vom Betriebsarzt beraten und unterstützen lassen.

Hinweise:

Da in der ASR A2.1 und der DGUV Information 208-005 unterschiedliche Werte für die Höhe der Fußleiste genannt werden, ist in diesem Fall die ASR A2.1 höherwertig einzuschätzen. Hieraus ergibt sich, dass es ausreichend ist, wenn die dort genannten Anforderungen umgesetzt werden. Da dies nur Mindestanforderungen sind, spricht nichts dagegen, die höheren Anforderungen der DGUV Information umzusetzen.


Auf die DIN EN ISO 14122-3 - Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer weisen wir hin. Normen können kostenpflichtig vom DIN Media Verlag bezogen werden.