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Welchen Abstand muss ein Wartungsweg von der Dachkante eines Flachdaches haben, wenn eine Brüstung (Attika) mit einer Höhe von 0,5 m und eine Tiefe von 0,6 m vorhanden ist?

KomNet Dialog 25344

Stand: 10.08.2021

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Absturzsicherungen, Geländer

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Frage:

Welchen Abstand muss ein Wartungsweg von der Dachkante eines Flachdaches haben, wenn eine Brüstung (Attika) mit einer Höhe von 0,5 m und eine Tiefe von 0,6 m vorhanden ist.

Antwort:

Grundsätzlich sind hier zwei verschiedene Rechtsgebiete zu betrachten. Zum einen das Arbeitsschutzrecht und zum anderen das Baurecht. Zu der Thematik des Baurechts können und dürfen wir keine Aussage treffen. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.


Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht zum Schutz gegen Absturz sind im Anhang der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) unter Nummer 2.1 festgelegt. Danach müssen Arbeitsplätze, bei denen die Gefahr des Absturzes von Beschäftigten besteht, mit Einrichtungen versehen sein, die verhindern, dass Beschäftigte abstürzen können. 


Konkretisierende Anforderungen zum Schutz gegen Absturz werden in der Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen" erläutert. Unter Punkt 4.1 Abs.4 wird aufgeführt, dass eine Absturzgefahr besteht, wenn eine Absturzhöhe von mehr als 1,00 m vorhanden ist. 

Unter Punkt 5.1 Abs.2 wird Folgendes ausgeführt: "Die Umwehrungen müssen mindestens 1,00 m hoch sein. Die Höhe der Umwehrungen darf bei Brüstungen bis auf 0,80 m verringert werden, wenn die Tiefe der Umwehrung mindestens 0,20 m beträgt und durch die Tiefe der Brüstung ein gleichwertiger Schutz gegen Absturz gegeben ist."


Eine Brüstung (Attika) mit einer Höhe von 0,5 m gilt nicht als Sicherung gegen Absturz.


In Bezug auf den erforderlichen Abstand wird unter Punkt 5.4 der ASR A2.1 ausgeführt: 

"Arbeitsplätze und Verkehrswege, bei denen der Abstand mehr als 2,0 m zur Absturzkante beträgt, liegen außerhalb des Gefahrenbereichs Absturz. Der Gefahrenbereich ist durch geeignete Maßnahmen, z. B. Ketten oder Seile, und gut sichtbare Kennzeichnung entsprechend ASR A1.3 „Sicherheits-und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ (Verbotszeichen D-P006 „Zutritt für Unbefugte verboten“) gegen unbefugten Zutritt zu sichern. Bei Verkehrswegen ist als Schutzmaßnahme auch ausreichend, wenn die Abgrenzung optisch deutlich erkennbar ist."


Weiterhin ist für die Fragestellung Punkt 7 "Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern" relevant:

"Wenn auf Dächern Arbeiten durchgeführt werden oder diese als Verkehrswege genutzt werden, hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Absturz nach Punkt 4.1 besteht.

...

Besteht bei Arbeiten auf Dächern oder Verkehrswegen eine Gefährdung durch Absturz, sind Maßnahmen zum Schutz vor Absturz entsprechend der Rangfolge nach Punkt 4.2 zu treffen."


Auf die Informationen der BG Bau - Arbeiten auf Dächern weisen wir hin.