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KomNet-Wissensdatenbank

Berichtspflicht von Betriebsärzten

KomNet Dialog 28211

Stand: 03.01.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Jahresbericht Betriebsarzt Laut DGUV Vorschrift 2 § 5 Bericht hat der Unternehmer die gemäß § 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift bestellten Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu verpflichten, über die Erfüllung der übertragenen Aufgaben regelmäßig schriftlich zu berichten. Was bedeutet regelmäßig? "Muss" der Betriebsarzt einen "jährlichen" Bericht an den Unternehmer geben oder kann die Frist verlängert werden, wenn keine relevanten Änderungen im Unternehmen vorliegen?

Antwort:

In der Praxis ist ein jährlicher Turnus weit verbreitet. Es wird deshalb empfohlen, sich an den jährlichen Rhythmus zu halten.


Der Sinn eines derartigen Berichts liegt darin, Schwachstellen im Betrieb transparenter zu machen, um Lösungen schneller und effizienter erarbeiten zu können. Deshalb ist es sinnvoll, sich regelmäßig Gedanken über den Inhalt des Berichtes zu machen.

Außerdem dient der Bericht als Tätigkeitsnachweis.

 

Zur rechtlichen Situation:

Es gibt in der Tat in der DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit keine Vorgabe zum Erscheinungsrhythmus des Tätigkeitsberichtes nach § 5 DGUV Vorschrift 2.

Damit ist es Aufgabe des Unternehmers, den Rhythmus des Berichtes festzulegen. Der Betriebsarzt sollte seine Beratungspflicht nutzen und auf einen jährlichen Rhythmus dringen.

Wann der Bericht vorzulegen ist, sollte im Betreuungsvertrag festgelegt werden.


Auf die Hintergrundinformationen zur Beratungspraxis zur DGUV Vorschrift 2 weisen wir hin.