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Welche Regeln zur Kündigungsfrist bestehen während der Elternzeit für Arbeitnehmer/innen?

KomNet Dialog 23849

Stand: 19.10.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Kündigungsschutz

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Frage:

Welche Regeln zur Kündigungsfrist bestehen während der Elternzeit? Ist eine Kündigung seitens des Arbeitnehmers zum Ende der beantragten Elternzeit mit einer Frist von nur 3 Monaten (oder kürzer) möglich, wenn eigentlich laut Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart ist (z.B. 5-6 Monate zum Quartalsende)? Besteht die Kündigungsfrist während der Elternzeit genauso lang wie im Arbeitsvertrag vereinbart? Was muss beachtet werden?

Antwort:

Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) trifft keine speziellen Regelungen hinsichtlich der Kündigung durch die Arbeitnehmerin / den Arbeitnehmer während der Elternzeit. Maßgeblich für eine Kündigung von Seiten der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers während der Elternzeit sind daher die geltenden oder getroffenen arbeitsrechtlichen Vereinbarungen (Kündigungsfristen). Wir bitten um Ihr Verständnis, dass wir dazu keine nähere Beratung geben können und dürfen.

Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe bzw. entsprechend autorisierte Stellen (z. B. Gewerkschaften, Verbände, Kammern, etc.) gerichtet werden. 


Die Kündigung zum Ende der Elternzeit ist im § 19 BEEG geregelt und beträgt 3 Monate. Es handelt sich hier um ein Sonderkündigungsrecht, so dass die arbeitsvertraglich vereinbarte längere Frist nicht gilt. Umgekehrt ist auch für den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin eine kürzere Kündigungsfrist als 3 Monate nicht möglich.


Weitere Informationen zur Elternzeit bietet die Broschüre Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit des Bundesfamilienministeriums an.