Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Muss die Sifa die Betriebsanweisungen prüfen, z.B. jährlich?

KomNet Dialog 26600

Stand: 02.11.2023

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung

Favorit

Frage:

Unsere Firma möchte einen Prüfzyklus einführen, bei dem die Sifa die Betriebsanweisungen jährlich zu prüfen hat. Aus meiner Sicht ist das nicht notwendig. Jeder Vorgesetzte sollte in der Lage sein eine Betriebsanweisung zu erstellen und freizugeben, ohne dass diese jedes Mal von der Sifa geprüft wird. Was sagen dazu die Vorschriften?

Antwort:

Die Verantwortung für den Arbeitsschutz liegt beim Arbeitgeber.


Betriebsanweisungen sind u. a. Anweisungen des Arbeitgebers an seine Beschäftigten mit dem Ziel, Unfälle und Gesundheitsrisiken zu vermeiden. Hierbei ist zweckmäßig, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt in die Erstellung von Betriebsanweisungen einzubeziehen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt beraten den Arbeitgeber/Betriebsleiter in allen Fragen des Arbeitsschutzes und Gesundheitsschutzes. Sie sind somit bei der Erstellung von Betriebsanweisungen beteiligt und tragen aufgrund ihrer fachlichen Kompetenz Mitverantwortung bei deren Erstellung.


Nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz -ArbSchG- können Arbeitgeberpflichten grundsätzlich an eine entsprechend fachkundige und zuverlässige Person übertragen werden, die diese Aufgaben dann in eigener Verantwortung wahrnimmt.

Damit behält der Arbeitgeber allerdings immer mindestens eine geminderte Verantwortung. So muss er sich z. B. davon überzeugen, dass der Pflichtennehmer die ihm übertragenen Aufgaben auch tatsächlich durchführt bzw. durchführen kann.


Die Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit besteht darin, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit, des Unfallschutzes und des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen (§ 6 Abs. 1 Arbeitssicherheitsgesetz -ASiG). Sie untersteht dem Leiter des Betriebes (also dem Arbeitgeber i.S. des Arbeitsschutzgesetzes) und ist bezüglich der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG). Damit zielt der Gesetzgeber explizit auf eine Trennung der beiden Kompetenzen ab.


Eine Übertragung von Arbeitgeberpflichten auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist deshalb nicht möglich. Es kann lediglich vereinbart werden, dass die Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb selbstverantwortlich bestimmte Entscheidungen treffen kann.


In der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" ist unter dem Punkt 3.1 (5) nachzulesen, dass für die Erstellung von Betriebsanweisungen der Arbeitgeber verantwortlich ist. Er kann sich dabei von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Betriebsärzten oder anderen Fachleuten (z. B. Arbeitsschutzbehörden, Unfallversicherungsträger, Beratungsfirmen) beraten lassen.


In der DGUV Information 211-010 "Sicherheit durch Betriebsanweisungen" ist unter dem Punkt 2 ebenfalls nachzulesen, dass Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte beratend mitwirken sollten.


Fazit:

Eine Überprüfung der Betriebsanweisungen in einem vorbestimmten Zyklus ist sicherlich zu befürworten, jedoch ist dies nicht die Aufgabe der Sifa, sondern des entsprechenden Verantwortlichen. Dieser kann sich bei Bedarf durch die Sifa beraten lassen.