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Darf eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Betrieb "nur" für den Bereich der Gesundheitsförderung zuständig sein?

KomNet Dialog 17424

Stand: 16.12.2014

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Beauftragte / Bestellte > Fachkraft für Arbeitssicherheit

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Frage:

Kann bzw. darf eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit in einem Betrieb "nur" für den Bereich der Gesundheitsförderung (BGM) zuständig sein?

Antwort:

Nach § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) hat der Arbeitgeber Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese sollen ihn beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützen. In § 6 ASiG werden die Aufgaben konkretisiert, welche der Arbeitgeber auf die Fachkraft für Arbeitssicherheit zu übertragen hat. Die hierfür notwendige Einsatzzeit muss entsprechend der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ermittelt werden.

Die Übertragung von Teilaufgaben aus dem ASiG/DGUV Vorschrift 2 ist nicht zulässig, wenn durch diese die Wahrung der Aufgaben nach § 6 gefährdet wird. In diesem Fall käme der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus dem ASiG nicht nach.

Möglich ist die Übertragung von einzelnen Aufgaben nur, wenn mehrere Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt sind. Dann hätte die Leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit, die gegenüber den weiteren Fachkräften weisungsbefugt ist, die Möglichkeit einzelne Aufgaben aus den Anforderungen nach dem ASiG in Verbindung mit der DGUV Vorschrift 2 zu übertragen.