Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Kabeltrommeln auf einer Baustelle für den Innenausbau für erschwerte Bedingungen geeignet sein?

KomNet Dialog 26910

Stand: 28.06.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Beschaffenheit von Arbeitsmitteln / Einrichtungen > Allgemeine Beschaffenheitsanforderungen

Favorit

Frage:

Auf einer Baustelle im Innenausbau wurden Kabeltrommeln einer Sanitärfirma vom SiGeKo moniert, da die auf Baustellen verwendeten Kabeltrommeln müssen den Vorgaben der BGI 608 entsprechen.“ Die eingesetzten Kabeltrommeln sind nach DGUV Vorschrift 3 überprüft, Tragegriff, Kurbelgriff und Trommel bestehen aus Isolierstoff. Ausrüstung mit Schutzkontakt-Steckvorrichtungen für erschwerte Bedingungen besteht jedoch nicht. Müssen diese Kabeltrommeln ersetzt werden, durch Kabeltrommeln mit dem Symbol für erschwerte Bedingungen?

Antwort:

Anforderungen an das Inverkehrbringen von Leitungsrollern (Kabeltrommeln) regelt das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG. Gemäß § 3 ProdSG darf ein Produkt (hier der Leitungsroller) nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Somit kommt es zunächst darauf an, ob der Leitungsroller nach den Herstellerangaben für die Verwendung auf Baustellen geeignet ist. Für den Betrieb des Leitungsrollers ist die Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV maßgeblich. "Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind." (§ 5 Abs.1 BetrSichV)

Gemäß § 3 BetrSichV hat der Arbeitgeber "vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten." In die Gefährdungsbeurteilung sind alle Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung von dem Leitungsroller ausgehen. Insbesondere ist dabei die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung zu berücksichtigen. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber neben der Herstellerangaben auch die einschlägigen technischen Regelwerke zu beachten. Hierzu gehört auch das berufsgenossenschaftliche Vorschriften- und Regelwerk. Dieses finden Sie im Internet unter www.dguv.de/publikationen. Die DGUV Information 203-006 (bisher: BGI/GUV-I 608) findet Anwendung auf Auswahl und Betrieb elektrischer Betriebsmittel, die bei Bau- und Montagearbeiten betrieben werden. Somit fällt auch eine Baustelle für den Innenausbau in deren Geltungsbereich. 

Die DGUV Information 203-006 berücksichtigt, dass elektrische Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen in hohem Maße schädigenden Einflüssen (z. B. mechanische Beanspruchung) ausgesetzt sind. Aus diesem Grund fordert sie besondere Schutzmaßnahmen. Hierzu gehört auch die Ausrüstung mit Schutzkontakt-Steckvorrichtungen für erschwerte Bedingungen. Unter Nr. 5.1.2 der DGUV Information 203-006 finden Sie die Anforderungen an Leitungsroller für den Einsatz unter rauen Umgebungsbedingungen auf Bau- und Montagestellen.

Sie haben theoretisch die Möglichkeit, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu dem Ergebnis zu kommen, dass durch die von Ihnen verwendeten Leitungsrollen für den beschriebenen Einsatz keine erhöhte Gefährdung der Arbeitnehmer besteht und die Leitungsrollen verwendet werden dürfen. Solche Abweichungen von den technischen Regelwerken werden aber von den Aufsichtsbehörden (und im eventuellen Schadensfall auch von der Staatsanwaltschaft) sehr kritisch hinterfragt. Da die Verwendung der vorhandenen Leitungsroller bereits von der SiGeKo beanstandet wurde, raten wir hiervon dringend ab.