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Gibt es eine grundsätzliche Verpflichtung in gewerblichen Küchen Schuhe mit rutschhemmenden Sohlen als PSA festzulegen?

KomNet Dialog 28075

Stand: 19.06.2019

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Benutzung von PSA

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Frage:

Gibt es eine grundsätzliche Verpflichtung in gewerblichen Küchen Schuhe mit rutschhemmenden Sohlen als PSA festzulegen?

Antwort:

Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminimierung eigenverantwortlich festzulegen und diese umzusetzen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist auch festzulegen, ob im Küchenbereich Schuhe mit rutschhemmender Sohle getragen werden müssen.  


Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist auch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen (www.dguv.de/publikationen), z. B. die DGUV Regel 110-003 "Branche Küchenbetriebe".


In Bezug auf Ihre Frage wird hierin Kapitel 2.2 ausgeführt:


"Geeignetes Schuhwerk

Verschmutzte und nasse Fußböden in Küchenbetrieben können zu Sturz- und Rutschunfällen führen. Daher gibt es in Küchenbetrieben besondere Anforderungen an das zu tragende Schuhwerk.Als geeignet wird Schuhwerk angesehen, wenn es insbesondere

  • einen ausreichend festen Sitz am Fuß hat,
  • im vorderen Bereich vollkommen geschlossen ist,
  • einen Fersenhalt aufweist,
  • rutschhemmend ausgebildete Sohlen und Absätze hat,
  • einen Absatz mit mäßiger Höhe besitzt und
  • ein ausgeformtes Fußbett hat."


Sofern durch die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz in Arbeitsbereichen Gefährdungen ermittelt wurden, hat der Unternehmer geeignete Berufsschuhe, Schutz- oder Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen; die Versicherten haben diese zu benutzen.