Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen drei Kühlräume direkt hintereinander liegen, so dass man in den hinteren Kühlraum nur durch die beiden vorderen gelangt?

KomNet Dialog 14012

Stand: 28.06.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verlauf, Abmessung und Anzahl von Fluchtwegen

Favorit

Frage:

Als Fachkraft für Arbeitssicherheit betreue ich ein Unternehmen, das den Neubau einer großen Cook-and-Chill-Küche plant. Meine Frage diesbezüglich lautet wie folgt: Dürfen drei Kühlräume direkt hintereinander liegen, so dass man nur in den hinten liegenden Tiefkühlraum gelangt, indem man zunächst durch eine Tageskühlzelle und dann durch eine weitere Kühlzelle geht? Letztgenannte Kühlzelle befindet sich in der Mitte und ist über jeweils eine Tür sowohl mit der Tiefkühlzelle als auch mit der Tageskühlzelle verbunden. In den Tageskühlraum gelangt man über eine Tür, die vom Flur ausgeht. Spricht aus sicherheitstechnischen Gründen irgendetwas dagegen?

Antwort:

Die an Kühlräume zu stellenden technischen und baulichen Anforderungen ergeben sich u.a. aus den DGUV Regel 110-003 "Branche Küchenbetriebe" und DGUV Regel 100-500, Kap. 2.35 "Betreiben von Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" sowie der DIN EN 378 "Kälteanlagen und Wärmepumpen - Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen" mit ihren diversen Teilen.


Die Art des Kühlsystems, zum Beispiel ein direktes Kanalsystem oder ein indirekt belüftetes geschlossenes System, ist hinsichtlich der zu ergreifenden Schutzmaßnahmen richtungsweisend. Die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln und festzulegen. Auf grund der unzureichenden Angaben kann von hier keine konkrete Aussage getroffen werden kann. Die von Ihnen beschriebene Anordnung von Kühlräumen ist bei einer Einhaltung der zuvor genannten Regeln und Normen vom Grunde her möglich.


Wir weisen zusätzlich darauf hin, dass die ASR A 2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" für diese Bereiche einzuhalten sind.

Entsprechend Punkt 6 Abs. 10 der ASR A 2.3 dürfen gefangene Räume nur genutzt werden, wenn die Nutzung durch eine geringe Anzahl von Personen erfolgt und wenn die Sicherstellung der Alarmierung im Gefahrenfall gegeben ist. Dies kann z.B. durch einen Alarmschalter, der über beleuchtete Drucktaster in Fußbodennähe oder in Fußbodennähe hängende Ketten, die im Kühlraum an einem geeigneten Platz angebracht sind, erreicht werden. Die Betätigung dieses Alarmschalters muss dann ein hörbares sowie ein sichtbares Signal an einem Ort auslösen, an dem die ständige Anwesenheit einer Person sichergestellt ist.


Weiter sind die maximal zulässigen Fluchtweglängen gemäß Punkt 5 der ASR A 2.3 zu gewährleisten.


Auf die AWE 121 "Ergonomische Gestaltung von Kältearbeitsplätzen" der BAuA weisen wir hin.


Hinweis:

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter https://publikationen.dguv.de/ angeboten.


Normen können kostenpflichtig über den Beuth-Verlag bezogen werden.