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Einsatz von Schutzbrillen im Gesundheitsdienst
KomNet Dialog 28047
Stand: 07.12.2016
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Gefährdungsbeurteilung > Spezifische Gefährdungen
Frage:
Ist es zulässig eine Schutzbrille (PSA Kat. I) im Gesundheitsdienst einzusetzten, die zwar einen begrenzten seitlichen Schutz bietet, aber keine Prüfung nach DIN EN 166 vorliegt? Der Hersteller weist ausdrücklich auf das Fehlen der Einhaltung der Norm hin. Verwendet werden soll diese Brille (Sichtschild an einem Gestell) beim Patientenkontakt (Gefährdung durch biologische Stoffe - Blut oder Sekrete, Infektionstransporte) aber auch zur Desinfektion.
Antwort:
Die Benutzung der von Ihnen genannten Schutzbrille ist nicht zulässig. Schutzbrillen unterliegen, wie jede Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) in Europa der EU-Richtlinie 89/686/EWG, in Deutschland umgesetzt in der 8. GPSGV bzw. der neuen PSA- Verordnung. Schutzbrillen gegen Flüssigkeiten sind überwiegend in PSA- Kategorie II eingestuft und mit einer CE- Kennzeichnung zu versehen.
Die zentrale Norm im Bereich der Schutzbrillen ist die EN 166 (Persönlicher Augenschutz - Anforderungen). Entsprechend des Einsatzbereiches der Schutzbrille kommen dann noch weitere EN-Normen (EN 167 - EN 175, EN 379 und einige EN ISO-Normen zur Augenoptik zum Tragen. Als Augenschutz gegen biologische Gefährdungen, wie Spritzer oder Tröpfchen mit infektiösem Material, eignen sich Korbbrillen und Gesichtsschutzhelme. Diese sind nach DIN EN 166 zu kennzeichnen; bei Verwendung für Flüssigkeiten u.a. am Tragkörper mit Kurzzeichen 3.
Weitere Informationen gibt auch die DGUV Regel 112-192.