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Unter welchen Bedingungen kann eine Maschine bereits vor Erteilung der Baumusterzulassung, der Konformitätserklärung und der CE-Zeichenanbringung betrieben werden?

KomNet Dialog 27998

Stand: 30.11.2016

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

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Frage:

Für eine Maschine gem. Maschinenrichtlinie wurde die Baumusterprüfung beantragt. Es wurden Nachbesserungen verlangt und auch durchgeführt, so dass mit einer Erteilung der Baumusterzulassung zu rechnen ist. Unter welchen Bedingungen kann die Maschine bereits vor Erteilung der Baumusterzulassung, der Konfirmitätserklärung und der CE-Zeichenanbringung probeweise auf der Baustelle betrieben werden?

Antwort:

Wird eine Maschine in der EU in den Verkehr gebracht, müssen alle Voraussetzungen der Richtlinie 2006/42/EG (Maschinenrichtlinie) erfüllt sein. Ist eine der Voraussetzungen die EG-Baumusterprüfung, so gilt das auch hierfür.
Unter dem Inverkehrbringen ist hierbei die erstmalige Bereitstellung auf dem Markt zu verstehen, z .B. wenn die Maschine vom Hersteller dem Kunden zur Benutzung übergeben wird. Die Maschine geht dann in das Eigentum des Benutzer über.

Muss die Maschine vor dem Inverkehrbringen erst vom Hersteller getestet werden, und ist sie noch nicht in das Eigentum des Benutzers übergegangen, so gelten die Bestimmungen der Maschinenrichtlinie nicht.