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Muss eine Person, die im Unternehmen beschäftigt ist und Maschineneinweisungen für andere Mitarbeiter vornimmt, schriftlich dazu beauftragt sein?

KomNet Dialog 17393

Stand: 10.07.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Einweisung, Unterweisung

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Frage:

Muss eine Person, die im Unternehmen als Angestellter beschäftigt ist und Maschineneinweisungen für andere Mitarbeiter in unterschiedlichen Maschinen vornimmt, schriftlich dazu beauftragt sein? Die Einweisungen werden im Anschluss schriftlich bestätigt.... (nur Einweisungen, nicht jährl. Unterweisungen).

Antwort:

Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes "Grundpflichten des Arbeitgebers"- ArbSchG - ist der Arbeitgeber verpflichtet, für eine geeignete Organisation in seinem Betrieb zu sorgen. Organisieren bedeutet, formale Regelungen zu treffen, wie z. B.

  • Festlegung der Strukturen im Unternehmen (Aufbauorganisation)
  • Regelung der Aktivitäten der dazugehörigen Personen
  • Einsetzen von Verfahren und Hilfsmitteln zur Erreichung eines Unternehmensziels (Ablauforganisation)

Die Pflicht, Maßnahmen der Ablauforganisation zu treffen, haben alle Führungskräfte im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeits-/Kompetenzbereichs. Auch die täglichen Arbeitseinteilungen und Regelungen des Arbeitsablaufs fallen unter diesen Begriff.


Nach § 13 ArbSchG "Verantwortliche Personen" kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben, und dazu gehört auch die im vorliegenden Fall angesprochene "grundsätzliche" Einweisung von Beschäftigten in neue Maschinen, in eigener Verantwortung wahrzunehmen.


Hierbei sind die Bedingungen des § 7 ArbSchG "Übertragung von Aufgaben" zu berücksichtigen. Mit der Aufgabenübertragung erwartet der Gesetzgeber somit eine gewisse Auswahlpflicht bzw. Auswahlverantwortung von den Führungspersonen. Damit im Bedarfsfall/Schadensfall auch nachvollzogen werden kann, wer die Aufgabenübertragung vorgenommen hat, wann die Übertragung erfolgte, wer beauftragt wurde, welche Aufgaben übertragen wurden und wie die übertragenen Aufgaben auszufüllen sind, ist für eine "gerichtsfeste Organisation" die schriftliche Form unverzichtbar.