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Wann und nach welchen Vorschriften benötigt man einen Notfallplan?
KomNet Dialog 8186
Stand: 05.02.2023
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Sonstige Fragen betriebliches Arbeitsschutzsystem
Frage:
Wann benötigt man einen Notfallplan und welches Gesetz regelt dies? Gibt es gewisse Vorgaben, die in einem Notfallplan stehen müssen?
Antwort:
Nach den Bestimmungen des § 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG hat der Arbeitgeber entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
Gemäß § 4 Abs. 4 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV hat der Arbeitgeber für die Arbeitsstätte einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Nutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend dem Plan zu üben, wie sich die Arbeitnehmer im Gefahr- oder Katastrophenfall in Sicherheit bringen oder gerettet werden können. Konkretisiert wird die Ausführung zum Alarm- und Gefahrenabwehrplan in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge" Punkt 10. Nach der ASR A2.3 wird z. B. für Arbeitsstätten, in denen gemäß der Gefährdungsbeurteilung besondere Gefährdungen auftreten können oder aufgrund der örtlichen Gegebenheiten sowie der Nutzungsart mit komplizierten Bedingungen im Gefahrenfall zu rechnen ist, gefordert, dass "unter Berücksichtigung der Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten zu prüfen ist, ob zusätzliche Anforderungen nach § 10 Arbeitsschutzgesetz erforderlich sind, wie z. B. die Aufstellung betrieblicher Alarm- und Gefahrenabwehrpläne oder die Erstellung von Brandschutzordnungen oder Evakuierungsplänen."
Erläuterungen dazu bieten auch die berufsgenossenschaftlichen Informationen DGUV Information 205-001 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz" und die Informationen der BGHM zur DGUV Vorschrift 1 - Grundsätze der Prävention (siehe § 22)..
Das Erfordernis zur Erstellung eines Notfallplans kann sich auch aus den baurechlichen Vorschriften, z. B. den Sonderbauverordnungen (Krankenhäuser, Verkaufsstätten, etc.) oder durch Auflagen in der Baugenehmigung ergeben. Hierzu kann ggf. die Bauverwaltung Auskunft geben.
Vorlagen zu Notfallplänen sind hier nicht bekannt. Ein wirksamer Notfallplan im Betrieb sollte nach unserem Verständnis geeignete Vorsorge zum Brandschutz (inkl. Warn-, Alarm- und Löscheinrichtungen), der Gestaltung der Flucht- und Rettungswege und die Organisation der Ersten Hilfe behandeln.
Auf Anhang 1 Nr. 4 der Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV - weisen wir hin. Hier wird für Aufzugsanlagen die Erstellung eines Notfallplans gefordert und beispielhafte Inhalte eines solchen Plans angeführt.