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Ist eine Baumusterprüfung für Warnschutzkleidung zwingend erforderlich?
KomNet Dialog 27891
Stand: 17.11.2016
Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Persönliche Schutzausrüstung (PSA) / Schutzkleidung > Anforderungen und Eigenschaften von PSA / Schutzkleidung
Frage:
Unser Bauhof muss für einen Mitarbeiter Warnschutzkleidung beschaffen, und zwar maßangefertigte Hosen (150 cm Bundweite). Wir haben bereits einige Angebote eingeholt. In einem Angebot wird erwähnt, dass die DIN EN 20471 erfüllt wird, es aber keine Baumusterprüfung für die Kleidungsstücke gibt. Was bedeutet das? Ist eine Baumusterprüfung zwingend erforderlich?
Antwort:
Ja. Warnschutzkleidung bedarf einer Baumusterprüfung.
Schutzkleidung, die nicht unter Art. 8 der EU-Richtlinie 89/686/EWG fällt, bedarf einer Baumusterprüfung. In Art. 8 sind sogenannte einfache persönliche Schutzausrüstungen genannt, bei denen der Benutzer "selbst die Wirksamkeit gegenüber geringfügigen Risiken beurteilen kann, deren Wirkung, wenn sie allmählich eintritt, vom Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrgenommen werden kann".
Zu dieser Kategorie gehören ausschließlich PSA zum Schutz gegen:
- oberflächliche mechanische Verletzungen (Handschuhe für Gartenarbeiten, Fingerhüte usw.);
- nur schwach aggressive Reinigungsmittel, deren Wirkung ohne weiteres reversibel ist (Schutzhandschuhe für verdünnte Waschmittellösungen usw.);
- Risiken bei der Handhabung heißer Teile, deren Temperatur 50 °C nicht übersteigt und die keine gefährlichen Stöße verursachen (Handschuhe, Arbeitsschürzen für berufliche Zwecke usw.);
- Witterungsbedingungen, die weder außergewöhnlich noch extrem sind (Kopfbedeckungen, witterungsgerechte Kleidung, Schuhe und Stiefel usw.);
- schwache Stöße und Schwingungen, die nicht bis zu den Vitalzonen des Körpers gelangen und keine irreversiblen Verletzungen bewirken können (leichte Kopfbedeckungen als Haarschutz, Handschuhe, leichtes Schuhwerk usw.);
- Sonneneinstrahlung (Sonnenbrillen)".
Die in der Fragestellung genannte Warnschutzkleidung soll dazu dienen, dass der Träger/die Trägerin der Bekleidung in allen erdenklichen gefährlichen Situationen und bei allen Sichtverhältnissen gesehen wird und somit vor ggf. tödlichen Gefahren, z. B. durch die Kollision mit Fahrzeugen, geschützt ist. Die Warnschutzkleidung ist daher nicht unter den Begriff "einfache persönliche Schutzausrüstungen" zu subsummieren und fällt daher unter die Baumusterpflicht.
Hinweis:
Auf die Informationen der BAuA zum Thema "Bereitstellung persönlicher Schutzausrüstungen auf dem Markt" möchten wir hinweisen.