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Kann ein Arbeitsschutzausschuss vom Arbeitgeber die Erstellung einer betrieblichen Krankenstatistik fordern?

KomNet Dialog 2783

Stand: 13.01.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsschutzausschuss

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Frage:

Der Arbeitsschutzausschuss wünscht künftig eine betriebliche Krankenstatistik. Der Arbeitgeber wendet ein, dass er erhebliche rechtliche Grundsatzfragen durch das Ansinnen des ASA berührt sieht. Zudem würden bei Erstellen einer Krankenstatistik erhebliche Kapazitätsprobleme in der bearbeitenden Abteilung enstehen. Der Arbeitgeber fragt a)nach dem konkreten Anlass für einen entsprechenden Beschluss des ASA b)welches Ziel der ASA mit seiner Anregung verfolgt c)welche praktischen Maßnahmen der ASA im Rahmen seiner Zuständigkeiten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung auf der Basis der ihm evt. zugänglich gemachten Ergebnisse einer Krankenstatistik denkt. Ist es aus Ihrer Sicht zutreffend, dass erhebliche rechtliche Grundsatzfragen durch das Ansinnen des ASA, künftig eine Krankenstatistik zu führen, berührt werden? Darf vom Arbeitgeber das Argument Kapazitätsprobleme aufgeführt werden? Ist der ASA verpflichtet, dem Arbeitgeber gegenüber zu a) bis c) Stellung zu nehmen? Der Beschluss des ASA fußte darauf, dass bei auffallend hohem Krankenstand in einzelnen Abteilungen mit Hilfe der Betriebsärztin oder -psychologin der Frage nachgegangen werden kann, ob der hohe Krankenstand evtl. mit dem Arbeitsplatz, dem Arbeitsumfeld oder der Mitarbeiterführung zusammen hängt. Häufig zeigt ein deutlich erhöhter Krankenstand an, dass in einer Organisationseinheit bzw. einer Abteilung etwas nicht in Ordnung ist. Die Sicherheitsfachkraft bestätigte, dass eine Krankenstatistik ein guter Ansatz ist, der Ursache von hohen Ausfallzeiten durch Krankheit nachzugehen.

Antwort:

Eine Krankenstatistik zu erstellen ist ein wichtiges und zwingend erforderliches Instrument, um den Forderungen des § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nachzukommen. Zwar ist die Erstellung dort nicht explizit aufgeführt, jedoch unmittelbare Konsequenz der richtigen Umsetzung des § 3 ArbSchG.


Zu § 3 Abs. 1 ArbSchG: Die Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind vom Arbeitgeber auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Da die Maßnahmen des Arbeitsschutzes u.a. zum Ziel haben, dass arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhütet werden (§ 2 Abs.1 ArbSchG), stellt sich die Frage wie dies ermittelt werden kann. Hier kommt letztendlich nur die Erstellung einer Krankenstatistik (idealerweise in Zusammenarbeit mit der Krankenkasse - Gesundheitsbericht) in Betracht.


Zu § 3 Abs.2 ArbSchG: Die Forderung nach einer geeigneten Organisation beinhaltet auch die Maßnahme, dass eine Wirksamkeitskontrolle der organisatorischen Regelungen erfolgt. Aus § 3 Abs. 2 ArbSchG werden die sog. Arbeitsschutzmanagementsysteme (AMS) abgeleitet. Im nationalen Leitfaden für AMS wird in den Ziffern 2.15.4 b), 2.15.7 a), 2.19.1 und 2.20 c) die Erstellung und Überwachung der Krankenstandstatistiken als Element eines AMS aufgeführt. Im übrigen werden durch die Senkung des Krankenstandes Personalkosten reduziert.


Zu den Argumenten des Arbeitgebers: Bei einer anonymisierten Auswertung des Krankenstandes, welche die Belange des Datenschutzes berücksichtigt, stehen keine rechtlichen Grundsatzfragen entgegen. Kapazitätsprobleme können allenfalls den Zeitraum zur Erstellung einer Krankenstatistik beeinflussen. Da der Arbeitgeber selbst bzw. ein von ihm Beauftragter gemäß Arbeitssicherheitsgesetz an dem ASA teilnehmen muss, sind auch die von ihm aufgeführten Argumente zusammen mit ihm zu erörtern.