Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es für runde Paletten spezifische Vorschriften? Benötigen sie eine CE-Kennzeichnung?

KomNet Dialog 22171

Stand: 29.10.2014

Kategorie: Sichere Produkte > Inverkehrbringen und Kennzeichnung > Inverkehrbringen

Favorit

Frage:

Wir setzen im Betrieb seit kurzem runde Paletten ein, diese tragen keine Angaben z.B. zur zulässigen Belastung. Gibt es für div. runde Paletten entsprechende Vorschriften wie etwa CE- Kennzeichnung oder ähnliche oder kann eine solche Palette einfach von einem Schreiner angefertigt werden ohne nähere Beschriftung über z.B. die Belastung....

Antwort:

Rundpaletten sind eine ganz besondere Palettenform, die für bestimmte Waren eine ideale Transportmöglichkeit darstellen. Für die Herstellung von Rundpaletten, wenn also im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden, ist das Produktsicherheitsgesetz - ProdSG - anzuwenden. Nach dem ProdSG ist der Hersteller verpflichtet, u. a. nur solche Paletten auf den Markt zu bringen, die den vorgesehenen Anforderungen nach § 3 "Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt" Absatz 2 des ProdSG genügen, wenn diese bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährden. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt (hier Palette) der Anforderung entspricht, hat der Hersteller insbesondere folgendes zu berücksichtigen:

1. Die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen

für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,

2. die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen

Produkten verwendet wird,

3. die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,

4. die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.

In den Begleitpapieren bescheinigt der Hersteller u. a. auch die Lasten, für die dieses Produkt bestimmungsgemäß ausgelegt ist. Eine CE-Kennzeichnung nach § 7 ProdSG ist für Paletten nicht erlaubt.