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KomNet-Wissensdatenbank

Müssen Fahrzeuge einen Mindestabstand zu Batterie-Ladestationen einhalten?

KomNet Dialog 27697

Stand: 18.10.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Explosionsschutz, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen > Sicherheitstechnische Anforderungen, Sicherheitseinrichtungen

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Frage:

In unserer Straßenmeisterei werden regelmäßig 12-Volt-Batterien aufgeladen. Die Batterien werden in der Regel für die Baustellenampeln verwendet. Die Ladung erfolgt in einer Halle, in der auch Fahrzeuge abgestellt werden. Hierbei stellt sich die Frage, wie Fahrzeuge mit gefülltem Tank einzustufen sind: - als "brennbaren Materialien" => geforderter Abstand min. 2,5 m, oder vielleicht - als "feuer- und explosionsgefährdete Bereiche" => geforderter Abstand min. 5,0 m? Meine Frage zielt darauf, ob bzw. welcher Mindestabstand zu den Fahrzeugen eingehalten werden muss?

Antwort:

Werden Fahrzeuge im Bereich der Batterieladestation abgestellt, ist dies in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen. Aus der Bewertung der von den Fahrzeugen und der Ladestation ausgehenden Gefahren kann sich ein Abstand zu den Fahrzeugen ergeben. Hierbei wären die Brandgefahren, die von den Fahrzeugen ausgehen können (Diesel, Vergaserkraftstoff, Motorbrand) zu berücksichtigen. Im Normalfall ergeben sich um die Fahrzeugen keine explosionsgefährdeten Bereiche. Gleichwohl kann eine Brandgefahr nicht ausgeschlossen werden.


Eine Richtgröße für den Abstand könnten die 5 m, die in der (inzwischen zurückgezogenen) DGUV Information 209-067 für feuergefährdete Bereiche aufgeführt sind, sein. Verbindlich ist jedoch der in der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich ermittelte Abstand, der von diesem Wert abweichen kann.