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Gibt es für Sicherheitsschränke zur Lagerung entzündlicher Flüssigkeiten, die Fässer mit Handpumpen zur Befüllung von Kanistern enthalten, eine Abstandsregelung zu Gebäuden?

KomNet Dialog 27575

Stand: 23.05.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Lagerung von Gefahrstoffen

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Frage:

Auf unserem Betriebshof befindet sich ein dreiteiliger Sicherheitsschrank für die Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten. Die Schränke beinhalten jeweils Ein 200 - Kg- Fass mit 2- Takt- Treibstoff. Die Fässer haben jeweils eine aufgesetzte Handpumpe zum Befüllen von Kanistern. Gibt es für diese geschlossenen Schränke eine Abstandsregelung zu Gebäuden? Widerspricht die Entleerungs- Handpumpe der Forderung (6) unter Punkt 1 Allgemeines der Anlage 3 zu TRGS 510, in der es heißt, dass im Schrank keine Umfülltätigkeiten durchgeführt werden dürfen, wenn die Kanister über den Schlauch außerhalb des Schrankes befüllt werden?

Antwort:

Wenn aus den Fässern mittels Handpumpe Treibstoff entnommen wird, ist die TRGS 510 nicht mehr anwendbar. Nach dem Anwendungsbereich der TRGS 510 Nummer 1 Abs. 4 Nr. 2 gilt die TRGS 510 nicht für Tätigkeiten , wie z. B. Umfüllen und Entnehmen, Reinigen von Behältern und Probenahme.

Wenn Treibstoff nicht entnommen wird, ist der Sicherheitsschrank als ein Lagerabschnitt zu sehen. Weitere besondere Abstandregelungen sind nicht bekannt.