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Gibt es bei Steigeisengängen Sonderregelungen für einstufige Aufstiege ?

KomNet Dialog 27572

Stand: 13.08.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Notausgänge, Türen und Tore im Verlauf von Fluchtwegen

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Frage:

Gibt es bei Steigeisengängen Sonderregelungen für einstufige Aufstiege ? Hintergrund, die Tritthöhe in den Eintritt variiert zwischen 16 und 32 cm. Muss ich bei den 32 cm- Höhen einen zusätzlichen Tritt/ Trittstufe montieren und wo ist die Grenze es nicht machen zu müssen. Das Treppenregelwerk legt Grenzwerte der Stufenhöhe zwischen 14 und 19 cm fest, das ist hier ja jetzt aber keine Treppe, sondern nur ein „Einstieg“ ??

Antwort:

Für Ihre Frage ist die ASR A1.8. "Verkehrswege", Punkt 4.6.2 Abs. 3 (2. Absatz) einschlägig. Dort steht:

"Im Allgemeinen darf der Abstand von der Standfläche bis zum untersten Steigeisen bei Steigeisengängen höchstens einen Steigeisenabstand, abweichend davon in Schächten zwei Steigeisenabstände, betragen. Die Steigeisenabstände dürfen maximal 333 mm betragen. Der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle darf höchstens einen Steigeisenabstand betragen. Bei Schächten im Straßenbau mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden. Wenn sich durch nachträgliches Aufbringen/Erhöhen der Straßendecke Änderungen ergeben, sind in Ausnahmefällen 650 mm bei bestehenden Anlagen statthaft."


Ggf. ist es sinnvoll, auf die unübliche Auftrittshöhe durch farbliche Kennzeichnung hinzuweisen. Abgesehen von der Zulässigkeit der von Ihnen genannten Auftrittshöhe könnte es sinnvoll sein, eine gleichmäßige Auftrittshöhe durch zusätzliche Stufen im ganzen Betrieb einzuhalten.