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KomNet-Wissensdatenbank

Arbeitsplatzgestaltung an einer Empfangstheke

KomNet Dialog 2257

Stand: 13.08.2019

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Sonstige Arbeitsplätze und Arbeitsstätten

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Frage:

Thema Pförtnerloge, Tätigkeit: Empfang, Telefonzentrale, 1.Arbeitsplatz Empfangstheke (halboffen), Arbeitsmittel Flatbildschirm, Telefon, Tastatur, in der Regel keine Schreibarbeit Frage: Wie tief muß die Arbeitsplatte mindestens sein? Wieviel kann diese Arbeitsfläche mit einer um ca. 20-25 cm höheren und ca.3 cm starken Thekenablage überlagert bzw. überbaut werden - d.h. wie tief muß die `freie, nicht überbaute` Arbeitsfläche sein? 2. Kann der Bildschirm auch seitlich versetzt stehen? Geschrieben wird nicht, nur evtl. Nummern nachgesehen. 3. Arbeitsplatz Empfangstheke (offen), Empfang und Begleitung der Besucher (in der Regel stehend), hier soll ein Sitzplatz zur Verfügung gestellt werden, wie groß muß hierfür eine Arbeits-/ Bewegungsfläche sein?

Antwort:

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG - in Verbindung mit § 3 der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV eine Gefährdungsbeurteilung, hier speziell für die Einrichtung eines Empfangsplatzes, zu erstellen. Hierbei hat er mögliche Gefährdungen zu ermitteln, Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bzw. Gefahrenminderung "eigenverantwortlich" festzulegen und diese umzusetzen.


In die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung sind die Technischen Regeln für Arbeitsstätten - ASR - sowie die berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regelwerke, wie z. B. die DGUV Information 215-410 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze Leitfaden für die Gestaltung",(bisher: BGI 650) einzubeziehen. Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung kann sich der Arbeitgeber durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.


Zu Frage 1:

Die freie nicht überbaute Fläche muss eine Aufstellung des Bildschirms erlauben, die für den Nutzer einen Sehabstand von mind. 500 mm bei mind. 3,2 mm Zeichenhöhe gewährleistet (DGUV Information 215-410, Punkt 7.2). Allerdings müssen bei der Gestaltung der Theke auch andere Kriterien Berücksichtigung finden, wie z. B. die Greifbereiche zur Darreichung von Anmeldezetteln o.ä.

Damit geht die Beantwortung der Frage in Details, die eine Vor-Ort-Beratung durch ein geeignetes Beratungsbüro notwendig machen und von KomNet nicht geleistet werden kann.


Zu Frage 2:

Es ist generell vorzuziehen den Bildschirm vor dem Nutzer zu positionieren, damit werden Zwangshaltungen vermieden.


Zu Frage 3:

Die Gesamtarbeitsfläche an Tischen oder Tischkombinationen darf nicht kleiner sein als 1,28 m² und an keiner Stelle eine geringere Tiefe als 800 mm aufweisen (DGUV Information 215-410, Punkt 7.3.1). Die freie Bewegungsfläche muss mind. 1,5 m² betragen und soll an keiner Stelle weniger als 1.000 mm breit sein (Punkt 1.2 Anhang der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit ASR A1.2).

Wie bei Frage 1 erscheint auch hier eine Beratung durch ein geeignetes Beratungsbüro sinnvoll, um Detailfestlegungen beispielsweise bezüglich der Steh-Sitz-Problematik u.a. zu treffen.