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Müssen Beschäftigte mit Motorsägenschein jährlich fortgebildet werden oder zumindest eine innerbetriebliche Unterweisung erhalten?

KomNet Dialog 23321

Stand: 26.03.2024

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Benutzung von Arbeitsmitteln und Einrichtungen > Betriebsanweisung / Unterweisung (Arbeitsmittel)

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Frage:

Müssen Beschäftigte mit Motorsägenschein jährlich fortgebildet werden oder zumindest eine innerbetriebliche unterwiesen erhalten? Bzw. wenn innerhalb einer "Frist" nicht fortgebildet wurde, verfällt der Motorsägenschein?

Antwort:

Grundsätzlich müssen Arbeitnehmer, die Arbeiten mit der Motorsäge ausführen, unterwiesen sein. Die Unterweisung hat vor Arbeitsaufnahme und regelmäßig wiederkehrend zu erfolgen.

Eine Kettensäge, die von Beschäftigten bei der Arbeit genutzt wird, ist ein Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für diese Arbeitsmittel muss der Arbeitgeber grundsätzlich eine Gefährdungsbeurteilung erstellen und dabei die notwendigen Maßnahmen für die sichere Bereitstellung und Benutzung der Arbeitsmittel ermitteln. Hierbei sind im vorliegenden Fall beispielsweise die Kenntnisse des Beschäftigten, die genaue Art der Tätigkeit etc. zu berücksichtigen. Eine Musterbetriebsanweisung "Motorkettensägen" wird von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau angeboten.

Die fachliche Eignung kann z. B. durch eine Qualifizierungsmaßnahme, die den der DGUV Information 214-059 "Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumfällarbeiten" entspricht, nachgewiesen werden. Nähere Informationen finden sich unter dem Punkt 2. Ebenso werden unter Punkt 3 verschiedene Module der Ausbildung mit unterschiedlichen Schwerpunkten beschrieben.

Ein Ablaufdatum für den "Motorsägenschein" ist uns nicht bekannt.