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Darf ein Betriebsarzt einzig anhand von vom Arbeitgeber zugänglich gemachten Belegen eine Aussage zur Dienstfähigkeit attestieren?
KomNet Dialog 27436
Stand: 12.09.2016
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gesundheitsschutz > Eignungsuntersuchungen
Frage:
Darf ein Betriebsarzt ohne Untersuchung eines Bediensteten und ohne Wissen des Betroffenen anhand von vom Arbeitgeber zugänglich gemachten Belegen und zum Teil wahrheitswidrigen Behauptungen eine Aussage zur Dienstfähigkeit attestieren?
Antwort:
Ärzte und damit auch Betriebsärzte gehören zu dem schweigepflichtigen Personenkreis des §203 StGB. Im medizinischen Bereich fallen so unter den Tatbestand der Schweigepflicht unter anderem Untersuchungsergebnisse, Diagnosen und Verdachtsdiagnosen sowie durchgeführte Maßnahmen und auch alle anderen personenbezogenen Daten. Durch diese ärztliche Schweigepflicht wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen geschützt.
In bestimmten Fällen kann die Verschwiegenheitspflicht des Arztes entfallen, so z.B. bei einem ausdrücklich erteilten Einverständnis durch den Betroffenen-dies ist der häufigste Fall. Des weiteren wird teilweise eine konkludente (stillschweigende, mutmaßliche) Einwilligung vorausgesetzt (z.B. Weitergabe von Informationen an den Rettungsdienst in einem Notfall). Zudem gibt es gesetzliche Auskunftspflichten, z.B. nach dem Infektionsschutzgesetz. Zuletzt soll noch der rechtfertigende Notstand erwähnt werden, wenn im Rahmen einer Güterabwägung geprüft wird, ob ein höherwertiges Rechtsgut vorliegt (z.B. Gefahr für andere Personen).
Aussagen des Betriebsarztes zur Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers fallen ebenfalls grundsätzlich unter die ärztliche Schweigepflicht, es sei denn, die Verschwiegenheitspflicht des Arztes entfällt durch einen der oben genannten Gründe.
In dem skizzierten konkreten Fall ist davon die Rede, dass der Arbeitgeber entsprechende Belege dem Arzt zugänglich gemacht hat. Sollte es sich hierbei um medizinische Daten handeln, ist natürlich zu fragen, woher der Arbeitgeber diese Daten erhalten hat und ob in diesem Falle eine Verletzung der medizinischen Schweigepflicht durch den diese Belege zur Verfügung stellenden Arzt vorliegt.
Die näheren Begleitumstände des vorliegenden Falls sind leider nicht näher dargelegt. Generell gehört es laut ASIG (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) § 3 ausdrücklich nicht zu den Aufgaben des Betriebsarztes, Krankmeldungen eines Arbeitnehmers auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
Der Gesetzgeber hat für bestimmte Personen und Arbeitsbereiche, in denen eine besondere Verantwortung für Dritte zu tragen ist, eine rechtliche Grundlage für entsprechende Eignungsuntersuchungen geschaffen (z.B. in der Fahrerlaubnisverordnung). Besondere Regelungen für die Durchführung von entsprechenden amtsärztlichen Untersuchungen zur Überprüfung der Dienstfähigkeit gelten auch im Beamtenrecht.
Daher sollte geprüft werden, ob die Beauftragung des Betriebsarztes "zur Überprüfung einer Dienstfähigkeit" in dem vorliegenden konkreten Fall eine gegebene rechtliche Grundlage hat (z.B. nach Beamtenrecht oder durch eine besondere gesetzliche Grundlage). Sollte diese gesetzliche Grundlage nicht gegeben sein, ist eine Beauftragung des jeweiligen Betriebsarztes mit der Fragestellung der Überprüfung der Dienstfähigkeit allein auf der Basis des ASIG nicht zulässig.
Ob in diesem Fall eine Überprüfung der Dienstfähigkeit ohne körperliche Untersuchung möglich ist, ist ohne nähere Kenntnis des Einzelfalls nicht möglich. Es gibt durchaus medizinisch eindeutige Sachverhalte, die auch ohne körperliche Untersuchung zu beurteilen sind. Ob ein solcher vorliegt, kann von hier aus nicht beurteilt werden.
Ob eine Prüfung der Dienstfähigkeit ohne Wissen des Betroffenen möglich ist, sollte juristisch geklärt werden. Auf alle Fälle liegt hier damit kein Einverständnis und auch keine konkludente Einwilligung des Arbeitnehmers vor! Eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht ist nur dann nicht gegeben, wenn eine gesetzliche Auskunftspflicht oder ein rechtfertigender Notstand aufgezeigt werden kann.