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Fragen zur Bekanntgabe des Immunstatus durch den Betriebsarzt an den Arbeitgeber bei gebährfähigen / schwangeren Frauen

KomNet Dialog 22187

Stand: 30.10.2014

Kategorie: Gesundheitsschutz > Impfungen > Sonstige medizinische Fragen zum Impfen

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Frage:

Seit der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge können Frauen im gebärfähigen Alter, die beruflichen Umgang mit Kindern haben, die Bestimmung des Immunstatus verweigern. Hierzu folgende Fragen: I. Wenn sie der Bestimmung des Impf-/Immunstatus zustimmt: 1) darf der Betriebsarzt nach der Blutuntersuchung dem Arbeitgeber den jeweiligen Impf-/Immunstatus mitteilen (wenn ja: wann? Sofort nach der Untersuchung oder erst im Falle einer Schwangerschaft?)? 2) falls der Impf-/Immunstatus nicht mitgeteilt werden darf, was ist im Falle einer Schwangerschaft, wenn bei der Beschäftigten Immunitätslücken bestehen - darf der Betriebsarzt die zu treffenden Maßnahmen (zum Beispiel Freistellung) dem Arbeitgeber mitteilen oder muss er zunächst hierfür eine schriftliche Einwilligung der Mitarbeiterin einholen (was wäre in diesem Fall, wenn die Mitarbeiterin die Zustimmung verweigert?)? II. Wenn sie die Bestimmung des Impf-/Immunstatus ablehnt: 1) darf der Betriebsarzt hierüber dem Arbeitgeber Mitteilung machen? 2) was ist in diesem Fall im Falle einer Schwangerschaft?

Antwort:

Vorbemerkung:

Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) regelt keine speziellen Untersuchungen zum Mutterschutz oder zum Schutze des ungeborenen Kindes. Hier wird ganz allgemein der Schutz der Beschäftigten beim Umgang mit Biostoffen geregelt. Hinweise, wie speziell bei Schwangeren verfahren werden soll, enthält die ArbMedVV darüber hinaus nicht.

Frage I:

In § 6 Abs. 2 ArbMedVV wird ausgeführt: „ …Impfungen sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Satz 3 gilt nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt.“

Grundsätzlich gilt für die Weitergabe von Befundergebnissen, dass diese an den Beschäftigten und nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden dürfen. § 6 Abs. 3 ArbMedVV führt hierzu aus:
"Der Arzt oder die Ärztin hat
1. das Ergebnis sowie die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge schriftlich festzuhalten und den oder die Beschäftigte darüber zu beraten,
2. dem oder der Beschäftigten auf seinen oder ihren Wunsch hin das Ergebnis zur Verfügung zu stellen sowie
3. der oder dem Beschäftigten und dem Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung darüber auszustellen, dass, wann und aus welchem Anlass ein arbeitsmedizinischer Vorsorgetermin stattgefunden hat; die Vorsorgebescheinigung enthält auch die Angabe, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge aus ärztlicher Sicht angezeigt ist
."

Die Weitergabe von Befunden an den Arbeitgeber ist somit in der ArbMedVV nicht vorgesehen, sondern die Ausstellung der Vorsorgebescheinigung, welche die in § 6 Abs. 3 Nr. 3 genannten Angaben enthält.

Darüber hinaus gilt entsprechend § 6 Abs. 4 ArbMedVV:
Der Arzt oder die Ärztin hat die Erkenntnisse arbeitsmedizinischer Vorsorge auszuwerten. Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen. Hält der Arzt oder die Ärztin aus medizinischen Gründen, die ausschließlich in der Person des oder der Beschäftigten liegen, einen Tätigkeitswechsel für erforderlich, so bedarf diese Mitteilung an den Arbeitgeber der Einwilligung des oder der Beschäftigten.“


Frage II:

Die Arbeitnehmerin kann die Bestimmung des Immunstatus ablehnen. Auch dies darf der Arzt oder die Ärztin dem Arbeitgeber ohne Einwilligung der Beschäftigten nicht mitteilen.

Ob durch die besondere Situation der Schwangeren, zum Schutze des ungeborenen Kindes, die ärztliche Schweigepflicht in den Hintergrund tritt, sofern eine Gefährdung des ungeborenen Kindes erkennbar ist, ist nicht in der ArbMedVV geregelt. Hier ist dann eine Abwägung der Rechtsgüter (Schweigepflicht versus Fremdgefährdung des Kindes, Mutterschutz) durch die Betriebsärzte vorzunehmen, dies ist jedoch nicht Gegenstand der ArbMedVV.

Darüber hinaus sind selbstverständlich die Mutterschutzvorschriften zu beachten, welche eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung mit Ergreifen von Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber vorsehen.