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Haben die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt Schweigepflicht?

KomNet Dialog 15365

Stand: 18.01.2017

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Hat eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt Schweigepflicht. Wenn z.B Mitarbeiter mit Fragen und Problemen an diese herantreten ? Oder werden diese dann immer Rücksprache mit dem Arbeitgeber oder den Führungskräften aufnehmen.

Antwort:

Grundsätzlich unterliegt jeder Arzt (auch der Betriebsarzt und auch gegenüber dem Arbeitgeber) der ärztlichen Schweigepflicht. Nach § 203 Abs.1 StGB wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr derjenige Arzt bestraft, der unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm als Arzt anvertraut ist. Der Arzt teilt dem Arbeitgeber lediglich die Beurteilungskriterien mit, ob aufgrund der arbeitsmedizinischen Untersuchung nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), gesundheitliche Bedenken in Bezug auf die Tätigkeit des Arbeitnehmers bestehen. Möchte der Arbeitnehmer nicht, dass diese Basisinformationen an den Arbeitgeber weitergegeben werden, so hat der Arzt dies zu respektieren. Wenn es sich hierbei um eine vorgeschriebene Untersuchung handelt, so kann der Arbeitnehmer allerdings nicht in dem Arbeitsbereich, auf den sich die Untersuchung bezieht, eingesetzt werden.

Näheres dazu ist im "Leitfaden für Betriebsärzte zu arbeitsmedizinischen Untersuchungen" beschrieben.


Hinweis: "Eine ärztliche Untersuchung des Arbeitnehmers mit daran anschließender Offenbarung personenbezogener Daten durch den Arzt an den Arbeitgeber führt regelmäßig zu einem Eingriff in die Intimsphäre des Arbeitnehmers. Diese ist jedoch durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den Charakter des Arbeitnehmers. Der Schutz ist um so intensiver, je näher die Daten der Intimsphäre des Betroffenen stehen." Aus BAG, Urteil vom 12.08.1999 - 2 AZR 55/99) .


Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit unterliegt in ihrer Funktion keiner besonderen Schweigepflicht. Das Arbeitssicherheitsgesetz trifft dazu keine Regelungen.


Wie dann mit sensiblen Informationen oder anvertrauten Unterlagen umgegangen werden sollte, die der Fachkraft für Arbeitssicherheit bekannt werden, können wir von hier aus nicht beurteilen. Eine entsprechende Anfrage sollte direkt an Angehörige der rechtsberatenden Berufe oder an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, (https://www.ldi.nrw.de/index.php) gerichtet werden.