Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist es zumutbar, dass ein Mitarbeiter zur Entnahme von Teilen aus einem Behälter 23,5 cm hoch steigen muss?

KomNet Dialog 27395

Stand: 20.09.2018

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Ergonomie > Ergonomie von Arbeitsstätten und Arbeitsmitteln

Favorit

Frage:

Sehr geehrte Damen und Herren, folgendes Problem liegt mir derzeit in der Kleinteilelackiererei vor. Beschreibung des Sachverhaltes: Der Mitarbeiter muss für den Lackierprozess die Frontklappe aus den dafür vorgesehenen Behälter entnehmen und anschließend wieder bestücken. Um die letzten Frontklappen entnehmen zu können muss er ca. 23.5 cm hochsteigen. Frage dazu: Ist der Höhenunterschied von 23.5 cm von Oberkante Boden bis Oberkante Behälterboden in Ordnung (zulässig). Ist das Ganze für den Mitarbeiter zumutbar. Nach meiner Einschätzung ist der Höhenunterschied zu groß. Ich finde aber keine entsprechende Vorschrift.

Antwort:

Es gibt unseres Wissens nach keine einschlägige Vorschrift, die einen Höhenunterschied vom Fußboden bis zur Unterkante eines Behälters begrenzt. Die Fläche, auf der die Beschäftigten stehen, um in den Behälter greifen zu können, ist jedoch Teil eines Verkehrswegs, der die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) erfüllen muss. Gemäß Nummer 1.8 Absatz 1 des Anhangs der ArbStättV müssen Verkehrswege so ausgeführt sein, dass sie leicht und sicher begangen werden können. Nach Ihrer Beschreibung ist es durchaus denkbar, dass der Höhenunterschied von 23,5 cm bewirkt, dass diese Anforderung der ArbStättV eben nicht mehr erfüllt ist.


Ein weiterer Anhaltspunkt für diese Annahme ergibt sich aus dem Punkt 4.5 Absatz 4 der ASR A1.8 "Verkehrswege". Dort ist festgelegt, dass Treppen in Arbeitsstätten eine maximale Steigung von 19 cm haben dürfen. Eine Ausnahme bilden Hilfstreppen, bei denen die Steigung maximal 21 cm betragen darf.


Insgesamt muss daraus geschlossen werden, dass ein Höhenunterschied von 23,5 cm nicht mehr gefahrlos und auf keinen fall ergonomisch ohne Hilfsmittel überwunden werden kann. Ohne weitere Kenntnis der Verhältnisse an dem von Ihnen geschilderten Arbeitsplatz kann von hier aus nur vermutet werden, dass eine Gefährdungsbeurteilung vernünftigerweise zu dem Ergebnis kommen müsste, dass für diesen Arbeitsplatz ein geeigneter Tritt zur Überwindung des Höhenunterschieds bereitgestellt werden sollte.


Wir raten Ihnen, einen Ortstermin mit der für Ihren Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde und/oder dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu vereinbaren. Die zuständigen Aufsichtspersonen beraten Sie gerne hinsichtlich der Gestaltung des Arbeitsplatzes.