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Ab wann sind ausgetretene Treppenstufen zu erneuern?

KomNet Dialog 16068

Stand: 16.06.2016

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

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Frage:

Ab wann sind ausgetretene Treppenstufen zu erneuern? Bei uns sind in einigen alten Gebäuden sowohl Holz- als auch Steintreppen schon sehr ausgetreten. Gibt es Bestimmungen, ab wann eine solche Treppe ersetzt oder restauriert werden muss? Eine konkrete Steintreppe weißt Vertiefungen von 6 mm in der Mitte der Stufentrittfläche und von bis zu 5 mm an der Front der Trittfläche auf. Ist dies noch zulässig?

Antwort:

Auf Treppen sind die grundsätzliche Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV anzuwenden, wonach Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen  so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können. (Anhang ArbStättV Ziffer 1.8 "Verkehrswege).

Diese grundsätzliche Anforderung wird in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A1.8 "Verkehrswege" konkretisiert. 

Die DGUV Information 208-005 "Treppen" gibt mit Bezug auf die DIN 18065 "Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße" weitere konkretisierende Hinweise:
Ziffer 3.2.1
"Daher dürfen die Ist-Maße für Steigung und Auftritt innerhalb eines fertigen Treppenlaufs um nicht mehr als 0,5 cm von den Sollmaßen abweichen. Eine Abweichung der Ist-Maße untereinander, d.h. von einer Stufe zur jeweils benachbarten Stufe, darf hierbei ebenfalls nicht mehr als 0,5 cm betragen (siehe auch DIN 18065). Als mittlere Schrittlänge gelten beim Gehen auf waagerechtem, ebenem Boden 63 cm. Die Schrittlänge verkürzt sich, wenn der Weg geneigt ist. Die Verkürzung beträgt etwa das Doppelte des Höhenunterschiedes, der mit einem Schritt überwunden wird. "

Auf die Norm DIN 18202 "Toleranzen im Hochbau" weisen wir ebenfalls hin (www.beuth.de). 

Die v.g. Toleranzen gelten für neue Treppen. Für in Gebrauch befindliche Treppen sind uns keine konkreten Toleranzmaße bekannt. Zu empfehlen ist, die v.g. Toleranzen für neue Treppen als Orientierung heranzuziehen.

Der Eingangs angesprochene Grundsatz, wonach Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen so angelegt und bemessen sein müssen, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können, muss letztlich auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bewertet werden.

Auf die Informationen unter http://www.gefaehrdungsbeurteilung.de/de/gefaehrdungsfaktoren/mechanisch/sturzgefaehrdungen weisen wir hin.