Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Ist die Verkehrssicherheit einer offenen Treppe gegeben, wenn der Treppenaustritt am Podest keine Unterschneidung aufweist?

KomNet Dialog 12658

Stand: 28.04.2017

Kategorie: Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplatz- und Arbeitsstättenbeschaffenheit > Verkehrswege

Favorit

Frage:

Ist die Verkehrssicherheit einer offenen Treppe gegeben, wenn der Treppenaustritt am Podest keine Unterschneidung aufweist?

Antwort:

Für die Ausgestaltung von Treppen, insbesondere für die sichere Begehbarkeit, finden sich Regelungen in den Bauordnungen der Länder, in der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit ihrem Anhang, in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) und in der DGUV Information 208-005 (bisher: BGI 561) "Treppen".

Bei der Planung der Treppe ist der unter Nummer 1.8 Verkehrswege des Anhangs zur Arbeitsstättenverordnung genannte Grundsatz vorrangig zu beachten welcher lautet:

"(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden."

In der ASR A1.8 werden unter dem Punkt 4.5 Anforderungen zu Treppen beschrieben. In Absatz 4 ist unter anderem folgendes nachzulesen:

"Für Treppen (siehe Abb. 4) ergibt sich als Beziehung zwischen Schrittlänge (SL), Auftritt (a) und Steigung (s) die Schrittmaßregel 2 x s + a = SL. Für eine gute Begehbarkeit einer Treppe soll die Schrittlänge zwischen 59 und 65 cm betragen.

In Arbeitsstätten darf die Steigung (s) zwischen 14 bis 19 cm, der Auftritt (a) zwischen 26 bis 32 cm und der Steigungswinkel (alpha) zwischen 24o bis 36o variieren (siehe Tabelle 4).

Als besonders sicher begehbar haben sich Treppen erwiesen, deren Stufen einen Auftritt von 29 cm und eine Steigung von 17 cm aufweisen."


Zu der Unterschneidung findet sich lediglich zu Hilfstreppen folgender Hinweis:

"Bei Stufen, deren Auftritt a < 24 cm ist, muss die Unterschneidung (u) mindestens so groß sein, dass insgesamt eine Auftrittstiefe u + a = 24 cm erreicht wird."

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich zu entscheiden, wie die Treppe zu gestalten ist. Hierbei kann er sich durch die Fachkraft für Arbeitssicherheit und den Betriebsarzt unterstützen lassen.

Hinweis:
Weitere Anforderungen können sich aus dem Baurecht ergeben. Hierzu bieten wir keine Beratung an. Eine entsprechende Anfrage richten Sie bitte direkt an die zuständige Baubehörde.