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Wer ist im Falle von Arbeitnehmerüberlassung für die arbeitsmedizinische Vorsorge verantwortlich und zuständig – der Personaldienstleister oder der Entleiher?

KomNet Dialog 42493

Stand: 16.06.2025

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Arbeitsmedizinische / sicherheitstechn. Betreuung

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Frage:

Zuständigkeit für arbeitsmedizinische Vorsorge bei Arbeitnehmerüberlassung: Der Arbeitgeber hat für die arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen. Wer ist im Falle von Arbeitnehmerüberlassung verantwortlich und zuständig – der Personaldienstleister oder der Entleiher? Wir als Entleiher informieren die Personaldienstleister über die Gefährdungen an unseren Arbeitsplätzen und die daraus resultierenden Pflicht- oder Angebotsvorsorgen. Es handelt sich um dasselbe Vorsorgeprogramm, das für unsere eigenen Mitarbeiter an den jeweiligen Arbeitsplätzen gilt. Wir lassen uns bestätigen, dass der Personaldienstleister die Vorsorge für seine Mitarbeiter veranlasst bzw. anbietet. Weitere Möglichkeiten sehen wir bei uns nicht, denn wir sind nicht der Arbeitgeber, auch hat der Arbeitgeber (also der Personaldienstleister) keinen Vertrag mit unserem Betriebsarzt und wir führen nicht die Personalakten der Leiharbeitnehmer. Ist das so richtig oder müssen wir noch etwas beachten?

Antwort:

In der DGUV Regel 115-801 "Branche Zeitarbeit — Anforderungen an Einsatzbetriebe und Zeitarbeitsunternehmen" ist im Kapitel 2 hierzu nachzulesen:

"Was für den Einsatz von Zeitarbeit gilt:

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass arbeitsmedizinische Vorsorge (Pflicht- oder Angebotsvorsorge) und/oder Eignungsbeurteilung notwendig ist, dann legen Sie in der Arbeitsschutzvereinbarung fest,

• welche arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist,

• welche Eignungsbeurteilung durchgeführt werden soll

und

• ob sie durch den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin des Einsatzbetriebes oder des Zeitarbeitsunternehmens durchgeführt werden.

Die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge muss vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit durchgeführt werden.

Ebenso muss auch die Angebotsvorsorge vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit angeboten sein. Berücksichtigen Sie den dafür erforderlichen zeitlichen Vorlauf.

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen tauschen sich über die Durchführung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsbeurteilung unter Beachtung der Vorgaben für Datenschutz und Schweigepflicht miteinander aus.

Einsatzbetrieb und Zeitarbeitsunternehmen stimmen untereinander ab, wer Wunschvorsorge für die Beschäftigten der Zeitarbeit ermöglicht.

Was für Einsatzbetriebe gilt:

Aufgrund der betrieblichen Kenntnisse des Betriebsarztes bzw. der Betriebsärztin des Einsatzbetriebes führt dieser bzw. diese vorrangig die Vorsorge durch, die im engen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Einsatzbetrieb steht. Dies gilt entsprechend auch für Eignungsbeurteilungen.

Was für Zeitarbeitsunternehmen gilt:

Auch Betriebsärzte oder Betriebsärztinnen des Zeitarbeitsunternehmens führen arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten der Zeitarbeit durch. Hierzu müssen sie über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsplatzverhältnisse verfügen. Sie als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin führen die Vorsorgekartei mit den Angaben, wann und aus welchen Anlässen arbeitsmedizinische Vorsorge durchgeführt wurde. Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses händigen Sie dem Beschäftigten eine Kopie aus."