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Gibt es eine rechtliche Vorgabe zur Benutzung von mobilen Navigationsgeräten in Dienstwagen?

KomNet Dialog 27299

Stand: 12.12.2019

Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Gestaltung von Arbeitsplätzen > Arbeitsplätze auf Fahrzeugen / Transportmitteln

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Frage:

Gibt es eine rechtliche Vorgabe zur Benutzung von mobilen Navigationsgeräten in Dienstwagen? Laut Auskunft eines Autohauses ist es verboten, in Dienstwagen mobile Navis zu benutzen, Diese müssen ausschließlich mit fest eingebauten Navigationgeräten ausgestattet sein.

Antwort:

Allgemeine Informationen zum Einsatz von Navigationsgeräten bietet die DGUV Information 211-031 "Einsatz von bordeigenen Kommunikations- und Informationssystemen mit Bildschirmen an Fahrerarbeitsplätzen" (zu finden unter www.dguv.de/publikationen).


Spezielle Informationen zum Einsatz mobiler Navigationsgeräte finden sich in einer Pressemitteilung der DGUV vom 08.08.2011 mit dem Titel: "Risiko raus! Sicherheitstipps für den Einsatz von mobiler Informations- und Kommunikationstechnologie an Fahrerarbeitsplätzen":


"Insbesondere stabile Halterungen, ob für Navigationsgeräte, Handys oder andere Bildschirmgeräte spielen eine wichtige Rolle. Sind sie nicht fest montiert, sondern zum Beispiel mit ungeeigneten Saugnäpfen befestigt, können sie und das von ihnen gehaltene Gerät bei einem Unfall zu Geschossen im Fahrzeug werden. "Solche Halterungen gelten in der Regel nicht als Einbau, sondern als Ladung", sagt Michael Bretschneider-Hagemes, IFA-Experte für mobile Kommunikation. Sie benötigten damit keine Zulassung zum Einsatz im Straßenverkehr, und Hersteller seien nicht verpflichtet, Crash-Tests durchzuführen. Bretschneider-Hagemes: "Verwenden Sie nur geprüfte und nachweislich crashsichere Halterungen." So lassen sich Unfälle vermeiden.

Wichtig ist auch, die entsprechenden Geräte am richtigen Ort anzubringen. "Wo genau dafür die richtige Stelle ist, hängt vom Fahrzeug, von der Größe des Fahrers und dessen Sitzposition ab", sagt Präventionsexperte Ruff. "Das Gerät darf nicht die direkte Sicht und die Sicht in die Spiegel einschränken." Es dürfe zudem Betätigungs- und Anzeigeeinrichtungen nicht beeinträchtigen oder verdecken. Auch Sicherheitsvorrichtungen wie Airbags müssten in ihrer Wirkung erhalten bleiben. Hinweise dazu seien in den Betriebsanleitungen der Fahrzeughersteller zu finden."


Fazit:

Der Arbeitgeber hat im Rahmen der zu erstellenden Gefährdungsbeurteilung zu beurteilen, ob sich durch den Einsatz mobiler Navigationsgeräte in Dienstwagen eine besondere Gefährdung ergibt. Hierbei sind u.a. die genannten Informationen der Unfallversicherungsträger zu berücksichtigen. Ergebnis dieser Gefährdungsbeurteilung kann sein, dass (bestimmte) mobile Navigationsgeräte aufgrund ungeeigneter Befestigungsmöglichkeiten nicht geeignet sind und die Dienstwagen daher mit fest eingebauten Navigationsgeräten ausgestattet werden.


Hinweis:

Unsere Beantwortung Ihrer Frage erfolgte aus rein arbeitsschutzrechtlicher Sicht. Ob sich aus dem Straßenverkehrsrecht weitere Aspekte ergeben, kann von uns nicht beantwortet werden. Hierzu sollten Sie sich an die zuständige Straßenverkehrsbehörde wenden.