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Können in einer Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV einzelne Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln weggelassen werden, wenn hierfür bereits betriebliche Regelungen bestehen?
KomNet Dialog 27190
Stand: 03.08.2016
Kategorie: Gesunde Arbeit / Arbeitsschutz > Chemische Belastungen und Beanspruchungen > Betriebsanweisung, Unterweisung, Schulung
Frage:
Können in einer Betriebsanweisung nach § 14 GefStoffV einzelne Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln weggelassen werden, wenn diese schon über andere interne Regelungen gegeben sind. Im konkreten Fall geht es um die Schutzmaßnahme "Schutzbrille tragen" beim Umgang mit Gefahrstoffen, in einem Labor in welchem durch die Laborordnung bereits eine generelle Tragepflicht für Schutzbrillen festgelegt ist.
Antwort:
Nein, dies ist nicht möglich.
In der TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten" finden sich unter dem Punkt 3.2 nähere Erläuterungen zu dem Inhalt einer Betriebsanweisung. Unter dem Punkt 3.2.5 ist zu den Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln folgendes nachzulesen:
(1) Die notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, die der Beschäftigte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beachten hat, sind zu beschreiben. Sie sollten untergliedert werden in:
1.Technische Schutzmaßnahmen zur Verhütung einer Exposition,
2.Organisatorische Schutzmaßnahmen,
3.Hygienevorschriften und notwendige Arbeitskleidung,
4.Persönliche Schutzausrüstung (Art, Typ und Benutzungshinweise).
(2) Es wird empfohlen, auch auf Beschäftigungsbeschränkungen und Einschrän-kungen der Verwendung hinzuweisen.