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Wie soll ich bei einer Prüfung von elektrischen Installationen (z.B. Steckdosen) verfahren, wenn diese aufgrund von Umbauten nicht mehr erreicht werden können?

KomNet Dialog 27152

Stand: 28.07.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Durchführung von Prüfungen

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Frage:

Wie soll ich bei einer Prüfung von elektrischen Installationen verfahren, wenn die Endpunkte/Steckdosen aufgrund von Umbauten nicht mehr erreichen kann bzw. diese Endpunkte/Steckdosen ohne bauliche Veränderungen nicht geprüft werden können?

Antwort:

Gemäß der für Betriebe des öffentlichen Dienstes geltenden DGUV-Vorschrift 4 (ehemals GUV-V A3) "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass in seinem Verantwortungsbereich genutzte elektrische Anlagen und Betriebsmittel regelmäßig geprüft werden. Hierzu beauftragt er in der Regel Elektrofachkräfte.

Eine für Ihren Fall korrekte Minimallösung würde deshalb darin bestehen, dass Sie die Steckdosen wegen der nicht gegebenen Zugänglichkeit nicht prüfen, dies aber in Ihrem Prüfprotokoll ausdrücklich mit Angabe des Grundes vermerken und den Unternehmer darauf hinweisen, damit dieser dann zumindest für die nächste Prüfung die Zugänglichkeit gewährleistet. Diese Vorgehensweise kann auch ggf. auf die an den nicht zugänglichen Steckdosen angeschlossenen Verbraucher angewendet werden, da sie aufgrund der Nichtzugänglichkeit auch nicht mit einem Prüfgerät nach DIN VDE 0701-0702 geprüft werden können.

Die Zugänglichkeit zur Steckdose ist in erster Linie für die Durchführung der Sichtprüfung und die Prüfung des Schutzleiterwiderstandes notwendig. Ggf. kann aber die Niederohmigkeit auch über einen angeschlossenen Verbraucher der Schutzklasse I nachgewiesen werden.

Für die anderen durchzuführenden Messungen (z. B. Isolationswiderstandsmessung, Fehlerschleifenimpedanzmessung, Überprüfung der Wirksamkeit von Fehlerstromschutzeinrichtungen etc.) kann ggf. auch eine andere zugängliche Steckdose genutzt werden, so dass eine normgerechte Prüfung -mit Ausnahme der nicht durchführbaren Sicht- und Schutzleiterprüfungen an den unzugänglichen Steckdosen- erfolgen kann.