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Wenn nach der Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel eine Verkürzung der Prüffristen erforderlich wird, müssen dann alle Prüfplaketten erneuert werden?

KomNet Dialog 26946

Stand: 30.06.2016

Kategorie: Sichere Anlagen / Sicherer Betrieb > Prüfungen (1.13) > Prüffristen

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Frage:

wenn nach Abschluss einer BGV-A3 Prüfung / DGUV – Vorschrift 3 von ortsveränderlichen elektrischen Geräten festgestellt wird, dass aufgrund der 2%-Fehlerquote Handlungsbedarf im Hinblick auf Änderung des Prüfzeitraumes besteht, müssen dann die bei der Prüfung angebrachten Prüfplaketten nochmal erneuert werden mit dem neu definierten nächsten, (verkürzten) Prüftermin oder tritt die Veränderung erst mit dem Termin der nächsten Prüfung ein.

Antwort:

Diese Frage lässt sich anhand der anzuwendenden Vorschriften (BetrSichV und DGUV Vorschrift 3) nicht beantworten. Somit bleibt Platz für eigene Entscheidungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilungen sowie bewährter Betriebspraxis: Wenn eine Verkürzung der Prüffristen notwendig ist, wird die nächste Prüfung (und somit auch die Erneuerung der Prüfplaketten im Rahmen dieser Prüfungen) noch vor dem Ablauf der bereits vorhandenen Plaketten notwendig. Ein zwingender Grund für den Austausch würde in diesem Fall nicht bestehen.

Anders wäre die Thematik für den Fall zu betrachten, dass eine Verlängerung der Prüffrist in Betracht gezogen wird. In diesem Fall würde entweder der Nutzer irgendwann davon ausgehen, dass der Prüfzyklus überschritten wurde oder (z. B. im Falle eines Schadensereignisses) würden die Kontrollorgane (Unfallversicherungsträger, staatliche Arbeitsschutzverwaltungen, Sachversicherer,...) bei einer Untersuchung des Vorfalls ggf. davon ausgehen, dass das betreffende Gerät nicht termingerecht geprüft worden ist.

Für diesen Fall ist entweder der Austausch der Plaketten vorzusehen oder es ist anderweitig darauf hinzuweisen, wie und in welchen Bereichen sich die Prüffristen geändert haben (z. B. durch Aushänge am schwarzen Brett, Intranet Information der Beschäftigten etc.). Gängige Praxis wäre es jedoch, das verlängerte Prüfintervall erst nach der nächsten anstehenden Prüfung anzuwenden, so dass dann die Betriebsmittel korrekt gekennzeichnet werden können.